1. Geldbetrag.
Rn 3
Der Geldbetrag der Forderung muss zahlenmäßig als bestimmte Summe eingetragen werden; Berechenbarkeit genügt nicht (KGJ 36, 229).
2. Zinsen.
Rn 4
Üblicherweise werden die Zinsen als jährlich (Eintragung nicht notwendig, da selbstverständlich, Frankf Rpfleger 80, 18) zu entrichtender Prozentsatz der Forderung angegeben; zulässig ist aber auch die Angabe anderer Zinszahlungszeiträume, verschiedene Zinshöhe für verschiedene Teile der Hypothek (Celle Rpfleger 72, 97) oder Angabe der Zinsen in einer festen Geldsumme. Bei der Zwangssicherungshypothek können Zinsen nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind (BGH FGPrax 22, 49 [BGH 21.10.2021 - V ZB 52/20]). Bei variablen und/oder bedingten Zinsen muss die maximale Belastung ziffernmäßig aus dem Grundbuch ersichtlich sein; es genügt die Anknüpfung an den Basiszinssatz (§ 247), zumal das Grundstück nach § 1146 im Verzugsfall für Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gesetzlich haftet; die Angabe eines Höchstzinssatzes ist daneben nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1341); ein vereinbarter Mindestzinssatz muss aber eingetragen werden (KG JurBüro 12, 544). Eine Anknüpfung an den Verbraucherpreisindex der EU ist nicht möglich (aA Böhringer Rpfleger 07, 178 [187]). Die Voraussetzungen der Zinszahlung können durch Bezugnahme (§ 874) eingetragen werden; auch ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers ist zulässig, solange keine willkürliche Änderung möglich ist (BGH DNotZ 63, 436 [BGH 31.10.1962 - V ZR 231/60]). Der Zinsbeginn kann vor oder nach der Eintragung liegen (BGH NJW 86, 314 [BGH 03.10.1985 - V ZB 18/84]); üblich ist Zinsbeginn mit Beurkundung; das ist auch dann zulässig, wenn die Auszahlung des Darlehens auf einen späteren Termin festgelegt, eine frühere Auszahlung aber nicht ausgeschlossen ist (BayObLG OLGR 04, 327). Der Zinsbeginn muss nicht kalendermäßig festgelegt werden, wenn nur die Eintragungsbewilligung den frühestmöglichen Zeitpunkt bestimmbar angibt (BayObLG DNotZ 01, 701, 702 [BayObLG 14.12.2000 - 2 Z BR 19/00]; FGPrax 04, 205); ›ab Darlehenshingabe‹ reicht deshalb nicht (BayObLG Rpfleger 99, 530 [BayObLG 15.07.1999 - 2 Z BR 96/99]). Ohne Angabe (und Bezugnahme) laufen die Zinsen ab dem Eintragungstag.
3. Andere Nebenleistungen.
Rn 5
Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); die nur für andere Nebenleistungen bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Satzung einer Kreditanstalt (II) hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpfleger 81, 297) oder ›Zinsen‹ sein, die von dem ursprünglichen Hypothekenkapital trotz zwischenzeitlicher teilweiser Tilgung (und sogar Löschung) der Hypothek zu zahlen sind (Köln Rpfleger 13, 500 [OLG Köln 19.04.2013 - 2 Wx 54/13]), was bei der Eintragung kenntlich gemacht werden sollte. Andere Nebenleistungen können einmalig oder periodisch, bedingt oder unbedingt zu zahlen sein; die Bezugsgröße muss angegeben sein (Brandbg NotBZ 11, 366 [OLG Brandenburg 03.08.2011 - 3 Wx 21/11]); eingetragen werden muss – wie bei den Zinsen – nur der maximale Belastungsumfang (›10 % Nebenleistung einmalig‹, ›bis zu 1,5 % Nebenleistung jährlich‹), iÜ ist Bezugnahme (§ 874) möglich. Mehrere Nebenleistungen können in einer Eintragung zusammengefasst werden; ob auch Zinsen und Nebenleistungen zusammengefasst werden dürfen, ist str (bejahend KG Rpfleger 66, 303). Nicht eintragungsfähig sind ›Nebenleistungen‹, die in Wahrheit eine (teilweise) Tilgung des Hypothekenkapitals darstellen.