Gesetzestext
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
A. Bedeutung.
Rn 1
Die in § 1119 genannten Änderungen sind Inhaltsänderungen der Hypothek iSd § 877 und würden deshalb der Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten voraussetzen, um den Rang der Hypothek zu haben. Ohne diese Zustimmung könnten Zinsen nur Rang nach solchen Rechten erhalten (§ 879). Zur Erleichterung derartiger Änderungen bestimmt § 1119 Ausnahmen von der Zustimmungspflicht in Fällen, in denen gleich- oder nachrangige Berechtigte nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering, da Hypotheken heute idR Schuldanerkenntnisse über sofort fällige Forderungen sichern und von Anfang an mehr als 5 % Zinsen vereinbart sind. Eine entspr Anwendung auf andere Änderungen des Inhalts einer Hypothek, die gleich- oder nachrangige Gläubiger nur unwesentlich betreffen, kommt nicht in Betracht, ebenso wenig auf Zwangssicherungshypotheken (KG Rpfleger 17, 389 [OLG München 25.01.2017 - 34 Wx 345/16]).
B. Zinserhöhungen.
Rn 2
Die Zustimmung anderer Gläubiger ist auch dann nicht erforderlich, wenn höhere Zinsen bis 5 % rückwirkend vereinbart werden (KGJ 37 A 295), bedingte Zinsen durch unbedingte Zinsen (bis 5 %) ersetzt werden (aA KG JFG 11, 234) und bei der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek (§ 1190) neben dem bisherigen Höchstbetrag Zinsen von bis zu 5 % eingetragen werden sollen (aA KGJ 44, 298: nur ab Umwandlung fällige Zinsen).
Rn 3
§ 1119 ist nicht anwendbar, wenn statt oder neben Zinsen andere Nebenleistungen iSd § 1115 eingetragen werden sollen oder wenn die Zinsen über 5 % eingetragen, gleichzeitig aber die Hypothekensumme so herabgesetzt werden soll, dass sich die Zinssumme je Zinsperiode nicht erhöht (KG HRR 32, 320). Die Zustimmung an der Hypothek Berechtigter (§ 876) ist in keinem Fall erforderlich, weil sich ihre Rechtsstellung durch die Zinserhöhung lediglich verbessert, jedoch Vorlage des Hypothekenbriefs (§§ 41, 62 GBO). Bei einer Gesamthypothek kann die Zinserhöhung an einem der belasteten Grundstücke ohne Zustimmung der Eigentümer der übrigen Grundstücke eingetragen werden (RGZ 145, 48).
C. Änderung der Zahlungsbestimmungen.
Rn 4
Unter II fällt bspw die Vereinbarung laufender Tilgungsbeträge bei einer Hypothek, die zunächst bei Fälligkeit in einer Summe zu tilgen war (KG RJA 11, 248).