I. Eigenes und fremdes Zubehör.
Rn 5
Auf Zubehör (§§ 97, 98) erstreckt sich die Hypothek, soweit es dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung gehört oder dieser es später erwirbt; Miteigentum des Grundstückseigentümers genügt; ggf haftet der Miteigentumsanteil (vgl auch RGZ 132, 321 und Naumbg OLGR 20, 413). Fremdes Zubehör, auch solches im Eigentum des Eigenbesitzers, haftet nicht. Davon bestehen aber praktisch wichtige Ausnahmen: Zubehör, bei dem es sich zugleich um abgetrennte Bestandteile handelt (zB aufgezogenes Vieh als Zubehör eines landwirtschaftlichen Grundstücks, § 98 Nr 2), haftet nach den Regeln Rn 3–4. Fremdes Zubehör, dessen Eigentümer sein Recht nicht geltend macht, wird in der Zwangsversteigerung wegen der Vermutung des § 1006 mitversteigert (§§ 37 Nr 5, 55 II ZVG). Ob ein Gegenstand vor oder nach der Eintragung der Hypothek Zubehör geworden ist, spielt für die Haftung keine Rolle; allerdings geht ein Vermieterpfandrecht des Nießbrauchers, von dem der Eigentümer gemietet hat, im Rang vor, wenn es vor der Haftung für die Hypothek entstanden ist (BGH BB 57, 94; Hamm OLGR 27, 153).
II. Anwartschaftsrecht.
Rn 6
Hat der Grundstückseigentümer ein Zubehörstück unter Eigentumsvorbehalt erworben, dann haftet das Anwartschaftsrecht (BGH MDR 61, 680 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60] m Anm Reinicke); mit der Entstehung des Vollrechts haftet die Sache für die Hypothek, mit dem Erlöschen des Anwartschaftsrechts wird das hypothekarische Recht gegenstandslos. In der Zwangsversteigerung erlischt das Vorbehaltseigentum jedoch mit dem Zuschlag (§§ 37 Nr 5, 55 II ZVG; aA Graba/Teufel Rpfleger 79, 401). Wird die Sache für den Vorbehaltsverkäufer zwangsweise verwertet, so unterliegt der Übererlös der hypothekarischen Haftung (aA Bambg JZ 64, 518 [OLG Bamberg 17.05.1963 - 3 U 9/63] m abl Anm Grunsky). Wird die Sache sicherungsübereignet, verbleibt aber auf dem Grundstück, haftet sie weiter.
III. Erlöschen der Haftung.
Rn 7
Die Haftung von Zubehörstücken endet durch Aufhebung der Zubehöreigenschaft (§ 1122 II) und durch Veräußerung iRd § 1121; beim Anwartschaftsrecht durch Übertragung. Zu der Frage, ob die Aufhebung des Anwartschaftsrechts der Zustimmung des Hypothekengläubigers bedarf oder ebenso wie eine Übertragung zu behandeln ist, s § 1276 Rn 3.