Gesetzestext
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
A. Bedeutung der Vorschrift.
Rn 1
§ 1122 lässt Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehörstücke unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aus der Haftung für die Hypothek ausscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 1121 nicht gegeben sind, aber die Gründe für die hypothekarische Haftung nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung oder Beschränkung der Haftung ist mit dinglicher Wirkung nicht möglich (RGZ 125, 362).
B. Getrennte Erzeugnisse oder Bestandteile.
Rn 2
Erzeugnisse und Bestandteile, die veräußert und entfernt worden sind, werden bereits nach § 1121 I von der Haftung frei. Für eine Entfernung ohne Veräußerung gilt nach § 1122 I dasselbe, wenn – was bei § 1121 I nicht nötig ist (§ 1121 Rn 3) – die Trennung (nicht notwendigerweise die Entfernung, RGZ 143, 249) iRd ordnungsmäßigen Wirtschaft erfolgt. Keine ordnungsgemäße Wirtschaft ist die Aufgabe der Bewirtschaftung des Grundstücks oder die Stilllegung des Betriebs (BGH NJW 96, 835), selbst wenn diese wirtschaftlich notwendig ist (LG Kiel SchlHA 14, 120). Dass das Wegschaffen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist und deshalb keine ›Entfernung‹ ist, muss der Hypothekar beweisen.
C. Ehemaliges Zubehör.
Rn 3
Andere Anforderungen stellt § 1122 II an Sachen, deren Zubehöreigenschaft aufgehoben wurde, bspw durch Aussonderung technisch überholten Geräts oder durch Änderung der Bewirtschaftungsart, durch die bisherige Zubehörstücke überflüssig werden. Eine Veräußerung, die die Zweckbestimmung der Zubehörstücke nicht verändert (zB Sicherungsübereignung), hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf (BGH NJW 79, 2514 [BGH 17.09.1979 - VIII ZR 339/78]; aA OLG Marienwerder OLGR 8, 471). Eine Entfernung vom Grundstück ist nicht Voraussetzung; allerdings muss sich die Aufhebung der Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft halten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn für das ausgeschiedene Stück Ersatz angeschafft wurde, selbst wenn der Hypothekar auf das Ersatzstück keinen Zugriff nehmen kann (zB Erwerb des neuen Zubehörstücks unter Eigentumsvorbehalt oder durch Finanzierungsleasing; Reischl AgrarR 97, 277).