Gesetzestext
(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
A. Voraussetzungen der Haftung.
Rn 1
§ 1127 ermöglicht dem Hypothekar den Zugriff auf eine Versicherungsforderung, begründet aber keine Verpflichtung des Eigentümers zur Versicherung (§ 1113 Rn 10) und keine Pflichten des Versicherers ggü dem Hypothekar im Fall eines Erlöschens des Versicherungsschutzes; bestand nie eine wirksame Versicherung oder ist der Versicherungsschutz bei Eintritt des Versicherungsfalls erloschen, besteht keine Forderung, auf die sich die Hypothek erstrecken könnte.
Rn 2
§ 1127 bezieht sich nur auf Versicherungsforderungen. Für andere Ersatzansprüche, die dem Eigentümer hinsichtlich der hypothekarisch belasteten Gegenstände zustehen, gilt er auch nicht entspr (BGH NJW 89, 212), auch nicht für einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (BGH NJW 06, 771 [BGH 09.11.2005 - IV ZR 224/03]). Wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, spielt keine Rolle; der Schaden muss nach Eintragung der Hypothek entstanden sein (BGH NJW-RR 97, 406 [BGH 04.12.1996 - IV ZR 143/95]), aber bevor die Haftung des Gegenstands nach §§ 1120 ff erloschen war. Alle Versicherungsforderungen haften bis zur Höhe der Hypothek; die Haftung ist nicht auf die Höhe des konkreten Schadens beschränkt. Sie kann nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt oder erweitert werden.
Rn 3
Es genügt, wenn der Eigentümer oder Eigenbesitzer des belasteten Grundstücks Versicherter nach §§ 74 ff VVG ist; Versicherungsnehmer braucht er nicht zu sein (Hamm NJW-RR 03, 1612).
B. Erlöschen der Haftung.
Rn 4
Der Hypothekar hat nur Anspruch auf Wiederherstellung seiner ursprünglichen Sicherheit. Deshalb erlischt die Haftung, wenn diese erfolgt ist; umgekehrt hat der Hypothekar keinen gesetzlichen Anspruch auf Wiederherstellung, wohl aber idR einen vertraglichen. Es genügt nach dem Zweck des § 1127 eine teilweise Herstellung, wenn diese eine gleichwertige Sicherheit bietet (RG Warn 09, 144); die Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes kann auch an anderer Stelle des belasteten Grundstücks erfolgen (Königsberg OLGR 31, 345); erreicht der Wert der Wiederherstellung die frühere Sicherheit nicht, so erlischt die Haftung der Versicherungsforderung anteilig (RGZ 78, 23). Entsprechend § 1124 III erlischt die Haftung auch, wenn das Grundstück nach Schadenseintritt ohne die Versicherungsforderung veräußert wird; das ergibt sich für andere als Gebäudeversicherungen aus § 1129 II, für die Gebäudeversicherung aus entsprechender Anwendung von § 1124 III. Das Pfandrecht des Gebäudeversicherers nach § 1128 III bleibt auch in diesem Fall bestehen (BGH MDR 19, 1406 [BGH 12.04.2019 - V ZR 132/18] Rz 17).
Rn 5
Teleologische Reduktion des § 1127 II ist geboten, wenn die Wiederherstellung erfolgt ist, aber das Grundstück ohne Befriedigung des Hypothekars versteigert wurde. In diesem Fall bleibt die Haftung der Versicherungsforderung bestehen (RGZ 102, 350).
C. Grundschuld, Rentenschuld.
Rn 6
§ 1127 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Bei der Grundschuld haftet dem Gläubiger die Versicherungssumme bis zum Betrag der Grundschuld, auch wenn diese nicht voll valutiert ist (RGZ 124, 91).