I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.
Rn 3
§ 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an den Versicherten und sich selbst gemeinschaftlich (§ 1281) verlangen; eine Zahlung an den Versicherten allein ist dem Hypothekar ggü unwirksam (vgl BGH NJW-RR 01, 525 [BGH 13.12.2000 - IV ZR 280/99]). Nach Fälligkeit der Hypothek kann er Zahlung an sich selbst verlangen, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist (§ 1282 I); zahlt der Versicherer, so wird die Hypothek Eigentümergrundschuld (RGZ 56, 322) sie erlischt nicht etwa entspr § 1181 III. Ggü der Pfändung durch einen persönlichen Gläubiger steht ihm die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu (BGH VersR 84, 1137). Der Versicherer kann ggü dem Zahlungsverlangen des Hypothekars alle Einwendungen des Versicherten erheben (Nichtbestehen der Forderung, Verjährung etc), soweit sich aus §§ 102 ff VVG nichts anderes ergibt; insb bestimmt § 102 VVG eine Verpflichtung ggü dem Hypothekar auch bei Leistungsfreiheit ggü dem Versicherten bis zur Höhe der hypothekarisch gesicherten Forderung. Bei mehreren Hypotheken richtet sich das Recht zur Einziehung nach dem Rang der Hypotheken (§ 1290; BGH NJW 81, 1671 [BGH 19.02.1981 - IVa ZR 57/80]; vgl auch BGH NJW-RR 05, 1054, 1055 [BGH 02.03.2005 - IV ZR 212/04]).
Rn 4
Zugunsten des Hypothekars gilt auch § 1276: Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers nicht mit einer eigenen Schuld ggü dem Versicherer gegen die Versicherungsforderung aufrechnen und dem Versicherer die Schuld nicht erlassen; dagegen kann der Versicherer mit einer Schuld des Versicherten aufrechnen. Aufhebung oder Kündigung des Versicherungsverhältnisses im Ganzen oder seine Anfechtung fallen nicht unter § 1276 (MüKo/Lieder Rz 19).
II. Geltendmachung der Rechte des Hypothekars.
Rn 5
Um sich seine Rechte (Rn 3–4) zu erhalten, muss der Hypothekar einer Zahlung an den Versicherten innerhalb einer Monatsfrist nach Anzeige widersprechen (§ 1128 I 2); dieser Widerspruch wirkt nur zugunsten des Widersprechenden und ist auch vor einer Schadensanzeige an den Hypothekar möglich (Königsberg OLGR 2, 147). Voraussetzung für den Beginn der Frist ist eine wirksame Benachrichtigung vom Schaden. Sie kann in jedem Fall an den eingetragenen Gläubiger erfolgen (§ 891); zu Nachforschungen nach dem wahren Gläubiger ist der Versicherer nicht verpflichtet; ein Gläubigerwechsel nach der Anzeige ist ohne Bedeutung. Der Versicherer muss sich aber über den aktuellen Grundbuchstand unterrichten; seine – auch unverschuldete – Unkenntnis von einer eingetragenen Hypothek wird nicht geschützt: § 1128 III ordnet gewissermaßen die ›umgekehrte‹ Anwendung des § 892 an.
Rn 6
Die Haftung der Versicherungsforderung für die Hypothek erlischt nicht schon mit Fristablauf, sondern erst mit Zahlung an den Versicherten, ggf mit Zustimmung des Versicherers (§ 1128 II). Wird das Grundstück zwangsversteigert, geht die Versicherungsforderung nur dann auf den Ersteher über (§ 90 II ZVG), wenn sie dem Vollstreckungsschuldner zustand (BGH MDR 19, 1406 [BGH 12.04.2019 - V ZR 132/18] Rz 18).