I. Ursprüngliche Gesamthypothek.
Rn 4
Eine Gesamthypothek entsteht durch Einigung und Eintragung an allen Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen), an denen nach Einigung von Eigentümer und Gläubiger die Hypothek lasten soll; allerdings entspricht es idR dem Willen der Parteien, dass bereits mit der Eintragung an dem ersten Grundstück eine Einzelhypothek entsteht (BGH DNotZ 75, 152 [BGH 03.07.1974 - V ZB 15/72]). Die meisten in der Praxis verwendeten Formulare regeln die Frage ausdrücklich idS.
Rn 5
Durch Zwangsvollstreckung kann eine ursprüngliche Gesamthypothek grds nicht entstehen (§ 867 II ZPO), ist aber ausnahmsweise bei einem Titel gegen mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner zuzulassen (Ddorf Rpfleger 04, 39 m zust Anm Deimann; Hintzen ZIP 91, 479), ebenso dann, wenn der Schuldner zugleich Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudeeigentums an diesem Grundstück ist (Jena Rpfleger 97, 431 wegen § 78 I 1 SachenRBerG); auch die Erstreckung auf einen weiteren Miteigentumsanteil, den der Vollstreckungsschuldner nach der Eintragung auf einem Miteigentumsanteil hinzu erworben hat, ist zulässig (aA Oldbg Rpfleger 96, 242 wegen § 1114). Angesichts dieser Ausnahmen kann eine fehlerhafte Eintragung auch nicht als inhaltlich unzulässig angesehen werden (aA Ddorf Rpfleger 90, 60 und hM).
II. Nachträgliche Gesamthypothek.
1. Grundstücksteilung.
Rn 6
Durch Teilung eines mit einer Einzelhypothek belasteten Grundstücks entsteht ohne weiteres eine Gesamthypothek; wird eines der durch die Teilung entstehenden Grundstücke auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, muss dort die Hypothek erneut eingetragen werden; andernfalls erlischt sie durch Nichtübertragung (§ 46 II GBO). Eine versehentlich unterbliebene Mitübertragung kann nachgeholt werden, solange keine nachrangigen Rechte eingetragen worden sind (BayObLG NJW-RR 86, 380; str).
2. Veräußerung von Miteigentumsanteilen.
Rn 7
Veräußert der Alleineigentümer einen, mehrere oder alle Miteigentumsanteile, entsteht in gleicher Weise eine Gesamthypothek wie bei der Teilung eines Grundstücks. Erwirbt eine Person alle Miteigentumsanteile, an denen eine (ursprüngliche oder nachträgliche) Gesamthypothek besteht, wird diese zur Einzelhypothek, sofern sie an allen Grundstücken gleichen Rang hat; andernfalls bleibt sie Gesamthypothek (Karlsr OLGR 39, 223).
3. Pfanderstreckung.
Rn 8
Als Pfanderstreckung oder Nachverpfändung wird die Bestellung einer Hypothek für eine Forderung bezeichnet, für die bereits eine Hypothek an einem anderen Grundstück besteht. Sind beide Grundstücke auf einem Grundbuchblatt eingetragen, so genügt hierzu ein entspr Eintrag in der Veränderungsspalte, der – anders als im Fall Rn 3 – konstitutive Bedeutung hat. Ist das nachverpfändete Grundstück bereits anderweit belastet, ist ein Rangvermerk anzubringen; andernfalls haben die eingetragenen Rechte den Rang, der sich aus der Reihenfolge der Eintragungen ergibt. Eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung muss für das nachverpfändete Grundstück gesondert erklärt, aber nicht besonders eingetragen werden.
Rn 9
Eine Pfanderstreckung auch dann möglich, wenn eine andere Person als der Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist (ursprüngliche oder nachträgliche Eigentümergrundschuld nach § 1163 oder Abtretung der Forderung außerhalb des Grundbuchs nach § 1154), sog ›verdeckte Nachverpfändung‹. Das Grundbuch wird dadurch nicht unrichtig (aA Grüneberg/Herrler § 1196 Rz 7 für außerhalb des Grundbuchs abgetretene Eigentümergrundschuld; vgl auch Bauer/Schaub/Krauß AT IV Rz 37 ff).
4. Zwangsvollstreckung.
Rn 10
Für eine Forderung, für die bereits eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek eingetragen ist, kann zusätzlich an einem anderen Grundstück eine Zwangshypothek eingetragen werden; es handelt sich dann um eine Gesamthypothek (für die die Erfordernisse Rn 2 ggf nicht gelten), so dass bei beiden Rechten ein Mithaftvermerk eingetragen werden muss (iE str).