Gesetzestext
1Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. 3Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
A. Verhältnis zu anderen Vorschriften.
Rn 1
§ 1133 schützt – ebenso wie §§ 1134, 1135 – den Hypothekar vor bestimmten Verschlechterungen seiner Sicherheit, hat aber andere Voraussetzungen als diese Vorschriften. Beruht die Gefährdung der Sicherheit auf einem Verschulden, dann können daneben auch Ansprüche nach § 823 I geltend gemacht werden; ob § 1133 auch ein Schutzgesetz iSd § 823 II ist, ist umstr. § 1133 betrifft nur Verschlechterungen vor Fälligkeit der Hypothek; nach Fälligkeit kann der Hypothekar unmittelbar nach § 1147 Zwangsverwaltung beantragen, um weitere Gefährdungen seiner Sicherheit zu verhindern.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
§ 1133 stellt lediglich auf eine Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes ab; die Ursache ist gleichgültig. Es kommen also sowohl Handlungen des Eigentümers (zB Gebäudeabbruch, Rostock OLGR 41, 17) als auch Naturereignisse in Betracht. In jedem Fall muss es sich um tatsächliche Ereignisse handeln; Beeinträchtigungen der rechtlichen Situation (zB Pfändung von Mieten, OLG Breslau OLGR 18, 171; Kündigung der Feuerversicherung, aA BGH NJW 89, 1034 [BGH 29.09.1988 - IX ZR 39/88]) sind ebenso wenig eine Verschlechterung wie die gewöhnliche Wertminderung eines Gebäudes durch Zeitablauf (anders, wenn der Eigentümer das Gebäude verfallen lässt, München OLGR 32, 389). Die Verschlechterung muss das Grundstück selbst betreffen; eine Verschlechterung von Zubehör fällt unter § 1135; allerdings kann eine Entfernung von Zubehör eine Verschlechterung des Grundstücks selbst sein (KG OLGR 29, 359).
Rn 3
Die Verschlechterung hat nur dann Rechtsfolgen, wenn sie zu einer Gefährdung der Hypothek führt, deren Inhaber die Rechte aus § 1133 geltend machen will. Ob sie zu bejahen ist, hängt deshalb von Rang und Höhe der Hypothek ab.
Rn 4
Erforderlich ist weiter eine Fristsetzung durch den Gläubiger; die Setzung einer unangemessen kurzen Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf (wie § 281 Rn 8); die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Eigentümer die Beseitigung der Gefährdung von vorneherein ablehnt (wie § 281 II). Mit fruchtlosem Fristablauf ist der Anspruch des Gläubigers entstanden und erlischt auch bei späterer Verbesserung grds nicht; eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach erfolgter Verbesserung kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen.
Rn 5
Der Anspruch des Hypothekars setzt weiter voraus, dass keine anderweitige Hypothekenbestellung erfolgt ist. Denkbar ist sowohl eine Hypothekenbestellung an einem anderen Grundstück des Eigentümers als auch am Grundstück eines Dritten. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann auch eine Rangverbesserung der (unveränderten) Hypothek ausreichend sein.
C. Rechtsfolgen.
Rn 6
Nach Ablauf der Frist kann der Hypothekar auch ohne Fälligkeit der Forderung Befriedigung iSd § 1147 wegen des dinglichen Anspruchs – nicht wegen der persönlichen Forderung – verlangen; bei unverzinslichen Forderungen sind 4 % jährliche Zwischenzinsen (§ 246) abzuziehen, nicht etwa Verzugszinsen, da § 497 nicht anwendbar ist.
Rn 7
Eine entspr Anwendung von § 1133 auf den Pfandgläubiger an einer Hypothek kommt nicht in Betracht (aA Breslau JW 28, 2474 m abl Anm Walsmann).