Gesetzestext
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Rn 1
§ 1142 ergänzt § 267 (da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, hat er nach § 267 kein Recht zur Erfüllung) und ist keiner dinglich wirkenden anderweitigen Vereinbarung zugänglich (BGH NJW 90, 258, 260 [BGH 28.09.1989 - V ZB 17/88]; LG Aachen Rpfleger 88, 99). Allerdings sind schuldrechtliche Vereinbarungen möglich, die die Aufrechnung ausschließen, und ebenso der Ausschluss des Bestimmungsrechts nach § 366 II; andernfalls wäre eine ›Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zu zahlenden Betrags‹ (§ 1147 Rn 2) nicht sinnvoll. Er gilt sowohl für den vom persönlichen Schuldner verschiedenen als auch für den mit ihm identischen Eigentümer oder Miteigentümer (Hambg OLGR 10, 123, 124; aA Posen OLGR 39, 130). Zweck der Norm ist es, dem Eigentümer ein Mittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Hand zu geben, wenn er über andere Vermögensgegenstände verfügt, ohne dass der Schuldner widersprechen könnte.
Rn 2
§ 1142 setzt eine fällige Forderung voraus. § 271 II ist unanwendbar (KG JW 35, 1641); Fälligkeitseintritt nach § 41 I InsO reicht aber. Dagegen kann nach dem Normzweck eine Befriedigung nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht mehr erfolgen (RGZ 127, 350). § 1142 II gestattet auch die Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung mit einer persönlichen Forderung gegen den Gläubiger (trotz fehlender Gegenseitigkeit!). Forderungen des persönlichen Schuldners geben dagegen nur die Rechte aus § 1137. Der Gläubiger kann nicht mit seinem Anspruch aus § 1147 gegen eine Forderung aufrechnen, die der Eigentümer gegen ihn hat, da die Forderungen nicht gleichartig sind (Königsberg OLGR 12, 305); zudem steht dem Gläubiger volle Befriedigung nicht zu, wenn die Hypothek nach ihrer Rangstelle gar nicht werthaltig ist.
Rn 3
Erforderlich ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers, und zwar auch im Fall der Aufrechnung (BGH Rpfleger 11, 23 [OLG Schleswig 09.07.2010 - 2 W 94/10]; Naumbg OLGR 28, 90). Jedoch schließt § 1142 die Anwendung von § 1150 nicht aus, so dass dann, wenn der Gläubiger wegen eines Teilbetrags die Zwangsversteigerung betreibt, Leistung dieses Betrags genügt.
Rn 4
§ 1142 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (BGH NJW 90, 258, 260 [BGH 28.09.1989 - V ZB 17/88]). Entscheidend ist hier die Fälligkeit der Grundschuld; Fälligkeit der gesicherten Forderung reicht nicht (KG JW 35, 1641). Schließt der Sicherungsvertrag Zahlungen auf die Grundschuld aus, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger aus der Grundschuld vorgeht (BGH NJW 86, 2108 [BGH 25.03.1986 - IX ZR 104/85]); zu der Frage, ob die Erklärung des Leistenden, auf die Grundschuld zu zahlen, darüber hinaus Bedeutung hat, s § 1192 Rn 17.