Gesetzestext
(1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 1143 geht – ebenso wie § 1225 – davon aus, dass bei Personenverschiedenheit von Eigentümer und Schuldner regelmäßig der Schuldner im wirtschaftlichen Ergebnis belastet sein soll. Während eine dinglich wirkende anderweitige Vereinbarung nicht möglich ist, kann schuldrechtlich das Gegenteil vereinbar sein; diese Vereinbarung ändert nichts an den Rechtsfolgen des § 1143, sondern gibt dem Schuldner eine Einrede gegen die Geltendmachung der nach § 1143 I übergegangenen Forderung (RGZ 143, 278; aA Soergel/Konzen Rz 3). § 1143 unterscheidet zwischen Einzelhypothek und Gesamthypothek.
B. Einzelhypothek.
I. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Befriedigung des Gläubigers kann freiwillig (nach § 1142) oder durch Zwangsvollstreckung (nach § 1147) erfolgt sein; auch eine Zahlung für Rechnung des Eigentümers (KGJ 41, 249, 251) oder eine einvernehmliche Befreiung des Eigentümers von der Forderung durch den Gläubiger genügt (BGH WM 69, 1102). Sie muss durch den wahren Eigentümer erfolgen; Befriedigung durch den Bucheigentümer oder den künftigen Eigentümer (an den bereits aufgelassen, der aber noch nicht eingetragen ist) löst die Rechtsfolge des § 1143 I nicht aus (str). Befriedigung des Buchgläubigers kann dagegen nach §§ 1155, 893 wirksam sein. Erforderlich ist weiterhin eine Zahlung auf die Hypothek. Zahlt der Eigentümer auf die Forderung (zB weil er hierzu nach § 415 III verpflichtet ist), erlischt die Forderung; für die Hypothek gelten §§ 1163 I 2, 1177 I (KG OLGZ 65, 92).
II. Folgen für die Forderung.
Rn 3
Durch die Befriedigung geht die Forderung auf den Eigentümer in ihrem Bestand bei Befriedigung des Gläubigers (ggf also mit Kosten und Zinsen) über, bei teilw Befriedigung aber nur teilw und im Rang nach dem Recht des Gläubigers (§ 774 I 2) und mit den Einwendungen des Schuldners (§ 774 I 3). Haften Mehrere gesamtschuldnerisch, erwirbt der Eigentümer die Forderung gegen alle. Ist die Forderung mehrfach (durch Hypothek und Bürgschaft/Pfandrecht) gesichert, gehen auch die weiteren Sicherungen bei der Befriedigung über (§§ 404, 412); sie können aber nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie es mit dem anderen Sicherungsgeber vereinbart ist. Besteht keine Vereinbarung, wenden BGH NJW 89, 2530 [BGH 29.06.1989 - IX ZR 175/88] und JR 93, 322 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 195/91] m Anm Lüke auf das Verhältnis des Eigentümers zum anderen Sicherungsgeber § 426 I 1 an.
III. Folgen für die Hypothek.
Rn 4
Die Hypothek geht – mit der Wirkung des § 1177 II – auf den Eigentümer über (§ 1153); in den Fällen der §§ 1178 und 1181 erlischt sie. Auch hier ist bei teilweiser Befriedigung das verbleibende Recht des Gläubigers vorrangig (§ 1176). Der Eigentümer muss trotz § 1138 die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden und die Einreden des § 1137 gegen sich gelten lassen (keine Berufung auf § 892, da Erwerb kraft Gesetzes).
Rn 5
Schwierig ist die Anwendung des § 1153 bei Gesamthandseigentümern, wenn nur ein Gesamthänder mit eigenen Mitteln den Gläubiger befriedigt. Sind die Gesamthänder persönliche Schuldner, dann erwirbt der Befriedigende Forderung und Hypothek in Höhe seines Ausgleichsanspruchs nach § 426 II; iÜ erlischt die Forderung (KGJ 50, 206; str). Sind die Gesamthänder nicht persönliche Schuldner, dann erwirbt der Befriedigende die ganze Forderung mit der Hypothek (aA KGJ 50, 206: Forderung erlischt); ebenso erwirbt der Vorerbe, der den Gläubiger aus eigenen Mitteln befriedigt, Forderung und Hypothek ohne die Beschränkung des Nacherbenrechts (BGH Rpfleger 93, 493 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]).
C. Gesamthypothek.
Rn 6
§ 1143 II bestimmt die Anwendung des § 1173 in dem Fall, dass bei der Gesamthypothek nur einer von mehreren Eigentümern den Gläubiger befriedigt. Befriedigen die Eigentümer den Gläubiger dagegen gemeinschaftlich, dann geht die Hypothek an allen Grundstücken mit der übergegangenen Forderung über (§ 1153).
D. Grundschuld, Rentenschuld.
Rn 7
§ 1143 ist auf Grundschuld und Rentenschuld nicht anwendbar; bei Befriedigung durch den Eigentümer erwirbt dieser bei der Sicherung fremder Schuld die gesicherte Forderung also nicht automatisch (Brandbg BKR 12, 158 [OLG Brandenburg 21.12.2011 - 4 U 13/11]); ob er deren Abtretung verlangen kann, bestimmt sich nach dem der Sicherung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (sog ›Deckungsverhältnis‹); vgl weiter § 1192 Rn 7.