Gesetzestext
(1) 1Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. 2Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
A. Buch- und Briefhypothek.
Rn 1
§ 1154 unterwirft die Abtretung der Forderung bei der Hypothek Formvorschriften. Während die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek wie die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt, wird die Publizität der Rechtsübertragung bei der Briefhypothek durch das Erfordernis der Briefübergabe sichergestellt. Die Abtretung der Forderung (und damit der Hypothek) kann (ausgenommen im Fall des § 354a HGB) durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden; sehr häufig wird die Abtretung von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig gemacht. Möglich ist auch eine Beschränkung der Abtretung der Hypothek selbst (die dann auch im Fall des § 354a HGB wirksam ist). Grundbucheintragung der Beschränkung ist erforderlich (§ 1113 Rn 18; str). Die Abtretung kann auch bedingt oder befristet erfolgen (und schon vor Bedingungseintritt in das Grundbuch eingetragen werden; Bauer/Schaub/Schäfer § 26 Rz 13), was aber ohne praktische Bedeutung ist. Möglich ist auch eine Blankoabtretung, die mit Ausfüllung des Blanketts wirksam wird (BGH NJW 57, 137 [BGH 31.10.1956 - V ZR 177/55]); die Rspr zur Formbedürftigkeit der Ausfüllung des Blanketts bei der Bürgschaft (§ 776 Rn 13) ist nicht hierher übertragbar. Im Rechtsverkehr wird oft ungenau von der ›Abtretung der Hypothek‹ gesprochen; dies ist allerdings idR als Abtretung der Forderung auszulegen (§ 1153 Rn 1).
B. Briefhypothek: Abtretungserklärung, Briefübergabe.
Rn 2
Die Abtretung der Forderung erfordert eine Einigung zwischen Zedenten und Zessionar; seitens des Letzteren genügt die Entgegennahme des Hypothekenbriefs in der Absicht, das Recht zu erwerben. Dagegen bedarf die Erklärung des Zedenten der Schriftform (§ 126). Die Erklärung muss ›erteilt‹, aber nicht notwendig im Original ausgehändigt werden (Celle OLGRep 08, 163) und die zur Individualisierung der Forderung erforderlichen Angaben erhalten; nur schuldrechtlich bedeutsame Zusätze (›gewährlos‹) sind unschädlich (Hamm FGPrax 17, 204). Die Grundbuchpraxis verlangte früher eine kalendermäßige Bezeichnung, ab wann Zinsen abgetreten sind (so noch Frankf Rpfleger 93, 486); heute ist anerkannt, dass auch die Formulierung ›mit allen Zinsen‹ beim ersten Hypothekar oder ›mit allen Zinsen, die an mich abgetreten sind‹ bei einem späteren Gläubiger dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht (Schöner/Stöber Rz 2384); wird dagegen nur ›die Hypothek‹ abgetreten, dann bleiben die Zinsen beim bisherigen Gläubiger (BayObLG Rpfleger 97, 258). Die Abtretung kann auch schon vor der Grundbucheintragung erfolgen (Frankf Rpfleger 18, 437 [KG Berlin 01.03.2018 - 1 W 98/17]); Angabe des Datums der Abtretung ist nicht erforderlich.
Rn 3
Der neue Gläubiger kann öffentliche Beglaubigung verlangen; die Kostenregelung in § 1154 I 2 (in Abweichung von § 403 2) ist abdingbar und in der Praxis meist abbedungen. Eine Verurteilung zur Vornahme ersetzt diese nicht; § 894 ZPO ist nicht anwendbar (BayObLG NJW-RR 97, 1015, 1016 [BSG 13.08.1996 - 10 RKg 8/95]). Unverzügliche Beglaubigung ist schon deshalb sehr ratsam, weil bei Insolvenz des Zedenten der Zeitpunkt der Abtretung sonst anderweitig nachgewiesen werden muss (Hamm Rpfleger 95, 292 [OLG Hamm 14.11.1994 - 15 W 202/94]). Für die Wirksamkeit der Abtretung ist die Beglaubigung ohne jede Bedeutung; dass dies Vielen unbekannt ist, wird mitunter in betrügerischer Absicht ausgenutzt.
Rn 4
Die Übergabe des Briefes (Realakt) ist in jeder der in § 1117 zugelassenen Formen möglich (vgl § 1117 Rn 3 f); bei der Vereinbarung, der neue Gläubiger möge sich den Brief vom GBA aushändigen lassen, erwirbt dieser die Hypothek mit der Aushändigung ohne Rückwirkung (str). Auch die Vermutung des § 1117 III kommt dem Briefbesitzer zugute. Eine Übergabe des Briefes ohne Abtretungserklärung verhindert praktisch Verfügungen über die Forderung durch den Berechtigten, hat aber ebenso wenig rechtliche Bedeutung wie die (ohne Übergang der Forderung nicht mögliche, § 952) Übertragung des Eigentums am Brief. Die Übergabe von auf das Grundbuch zurückführenden Abtretungserklärungen (vgl § 1155) ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, kann aber vom Zessionar verlangt werden (§ 402). Ist der Brief abhandengekommen, kann vor Kraftloserklärung eine Abtretung der Forderung in keiner Weise erfolgen. Ist der Brief im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, ist er bedeutungslos; der Ausschließungsbeschluss ersetzt aber nur für den Antragsteller und einen spä...