Gesetzestext
(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
Rn 1
Die Vorschrift dient dem Schutz des Schuldners, der ohne Vorlage der den Gläubiger legitimierenden Urkunden nicht zu leisten braucht; die in § 1155 genannten Urkunden müssen in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden. Bei Hypotheken, die zugunsten von Kreditinstituten bestellt werden, wird § 1160 idR abbedungen, was zulässig ist (Frankf DNotZ 77, 112; KG JW 31, 3282, 3284; aA für § 1160 I früher KG OLGR 10, 421), aber dazu führen muss, dass § 1140 nicht zu Lasten des Eigentümers angewendet werden kann.
Rn 2
›Geltendmachung der Hypothek‹ ist außer der Hypothekenklage auch die Aufrechnung durch den Gläubiger (Königsberg OLGR 12, 305). Die Vorlage ist – außer im Urkundenprozess – nicht Voraussetzung einer Klage aus der Hypothek und gehört auch nicht zu ihrer Schlüssigkeit; es kann daher ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen. Werden die Urkunden aber nicht vorgelegt, obwohl es der Beklagte verlangt, wird die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen; werden sie vorgelegt und erkennt der Beklagte sodann sofort an, trägt der Kläger die Kosten (§ 93 ZPO); auch ohne sofortiges Anerkenntnis können den Kläger Kosten treffen (§ 94 ZPO).
Rn 3
Bei Kündigung und Mahnung durch den Gläubiger ist unverzügliche Zurückweisung erforderlich; sie kann nicht nachgeholt werden. Damit ist aber nur die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mahnung ausgeschlossen; der Geltendmachung der Hypothek im Wege der Klage kann gleichwohl widersprochen werden. Die Rechte aus § 1144 stehen dem Eigentümer unabhängig von § 1160 zu.
Rn 4
Ohne Vorlage des (vollständigen, Saarbr FGPrax 19, 168 [OLG Saarbrücken 05.02.2019 - 5 W 94/18]) Briefes kann auch weder eine Löschung der Hypothek noch eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 79 I FlurbG erfolgen (BGH Rpfleger 19, 250 [BGH 10.01.2019 - V ZB 56/18]).
Rn 5
Da bei den in § 1159 genannten Rückständen der Eigentümer vor der Geltendmachung eines Nichtberechtigten geschützt ist, ist hier – wie § 1160 III konsequenterweise bestimmt – die Urkundenvorlage entbehrlich.