1. Treuhandgeschäft.
Rn 7
Von einer Treuhand wird gesprochen, wenn der Treugeber dem Treunehmer ggü den Begrenzungen im Innenverhältnis eine überschießende Rechtsmacht einräumt (§ 164 Rn 5 ff). Ein wirksames fiduziarisches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein gültiges Rechtsgeschäft benötigen, auch wenn dieses nicht in allen Konsequenzen gewollt ist. § 117 I greift ein, wenn die Parteien ihre Zwecke bereits durch den bloßen Schein eines wirksamen Rechtsgeschäfts erreichen wollen.
2. Strohmanngeschäft.
Rn 8
Um einen Sonderfall fiduziarischer Geschäfte handelt es sich beim Strohmanngeschäft (§ 164 Rn 13). Der Strohmann wird eingeschaltet, weil sonst der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht wird, insb nicht in der Person des Hintermanns eintreten kann. Nach dem Willen der Beteiligten soll das Geschäft den Strohmann binden (BGHZ 21, 382; NJW 82, 569 f; 95, 727; 02, 2031, Verbrauchereigenschaft; NJW-RR 07, 1210, zur Jagdpacht; Naumbg MDR 05, 741 [OLG Naumburg 19.10.2004 - 9 U 62/04], Gaststättenpacht; s.a. Karlsr NJW 71, 619 [OLG Karlsruhe 28.10.1970 - 5 U 163/69]). Schiebt der Verkäufer einer beweglichen Sache einen Strohmann vor, um die Wirkungen des Verbrauchsgüterkaufs zu verhindern, ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzung des § 117 I vorliegen (BGH NJW-RR 13, 687 [BGH 12.12.2012 - VIII ZR 89/12] Tz 15f). Ein wirksames Rechtsgeschäft liegt auch vor, wenn dieser Umstand dem Vertragspartner bekannt ist. Will der Strohmann auch im Außenverhältnis die Pflichten nicht übernehmen, soll sich der Dritte also ausschl und unmittelbar an den Hintermann halten, liegt regelmäßig ein Scheingeschäft vor (BGH NJW 82, 570 [BGH 22.10.1981 - III ZR 149/80]).
3. Umgehungsgeschäft.
Rn 9
Bei einem Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten durch die Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einen Erfolg herbeiführen, der mit dem an sich zur Regelung des Tatbestands gebotenen Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der gleichen Weise herbeigeführt werden könnte (Soergel/Hefermehl § 117 Rz 12). Da die Parteien den gesetzlich missbilligten Erfolg ernsthaft wollen, ist das Geschäft nicht nach § 117 I unwirksam. Ggf ergibt sich die Nichtigkeit aus § 134 (§ 134 Rn 29 ff).
4. Sonstiges.
Rn 10
Zum Verhältnis zu § 116 Rn 6; zu § 118 Rn 1. Spezielle Regelungen können die Anwendung von § 117 I ausschließen. Die Scheinehe ist gültig, aber aufhebbar, § 1314 II Nr 5. Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, § 1598 I, ebenso die Adoption.