Gesetzestext
(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
Rn 1
›Befriedigung aus dem Grundstück‹ ist nur die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147), auch bei Teilungsversteigerung, nicht die freiwillige Zahlung an den Gläubiger. Die Hypothek erlischt in den Fällen des § 91 I ZVG in jedem Fall mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung, setzt sich dann aber am Erlös fort; auch besteht unabhängig davon die Hypothek an den nach §§ 1120 ff mithaftenden Sachen; es kann auch ein Löschungsanspruch nach § 1179a bestehen bleiben (§ 91 IV ZVG). Wird ein Bestehenbleiben der Hypothek nach § 91 II ZVG vereinbart, so ist gleichwohl eine ›Befriedigung aus dem Grundstück‹ erfolgt (§ 91 III 2 ZVG). Fällt die Hypothek in der Zwangsversteigerung aus, so ist keine Befriedigung eingetreten; fällt sie teilw aus, so ist der Gläubiger teilw befriedigt. Die Löschung im Grundbuch ist nur deklaratorisch; angesichts des Zwangsversteigerungsvermerks kann die Hypothek nach dem Zuschlag auch nicht gutgläubig (§ 892) erworben werden.
Rn 2
Ein freihändiger Verkauf durch den Insolvenzverwalter (§ 160 II Nr 1 InsO) ist keine Befriedigung aus dem Grundstück, wohl aber eine Verwertung nach § 165 InsO. ›Befriedigung aus dem Grundstück‹ ist auch die Einziehung der Gebäudeversicherungsforderung nach § 1128.
Rn 3
Ist der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner, so erlischt mit der Befriedigung des Gläubigers auch die persönliche Schuld; bei Personenverschiedenheit gilt dagegen § 1143. Wird eine Vereinbarung nach § 91 II ZVG getroffen, so bedarf es auch einer Vereinbarung über die persönliche Schuld. Diese kann in einer Schuldübernahme durch den Ersteher ebenso bestehen wie in der Verwendung für eine neu zu begründende Darlehensforderung; erfolgt letzterenfalls keine Forderungsauswechslung, wird die Hypothek Grundschuld.
Rn 4
Bei der Gesamthypothek gilt § 1181 II. Außer im Fall des § 1182 erlischt die Hypothek – da ihr keine Forderung zugrunde liegt – insgesamt; es entstehen nicht etwa Eigentümergrundschulden an den nicht versteigerten Grundstücken; deren Eigentümer brauchen der Löschung daher nicht zuzustimmen (Nürnbg Rpfleger 13, 556). Auch mit Zustimmung des Eigentümers kann diese Rechtsfolge nicht geändert werden (Braunschw OLGR 14, 124); da kein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist, ist hier aber gutgläubiger Erwerb möglich. Die Löschung erfolgt nur auf Veranlassung der Beteiligten, nicht auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts; sie bedarf einer Bestätigung des Eigentümers des versteigerten Grundstücks (Nürnbg Rpfleger 13, 556).