Gesetzestext
(1) 1Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. 2Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
Rn 1
§ 1189 ermöglicht die Bestellung eines Vertreters für den jeweiligen Gläubiger einer Wertpapierhypothek (sog Grundbuchvertreter). Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach dem SchuldverschreibungsG vom 31.7.09 andere (nicht ins Grundbuch einzutragende) Vertreter zu bestellen. Die Bestellung ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben; sinnvoll ist sie insb bei einer Vielzahl einzelner Gläubiger von Teilschuldverschreibungen. Der Bestellte ist rechtsgeschäftlicher, nicht gesetzlicher Vertreter. Außer dem Eigentümer kann jede natürliche oder juristische Person zum Grundbuchvertreter bestellt werden. Die Bestellung gehört zum Inhalt der Hypothek (aA Zeiser Rpfleger 06, 577, 581); nachträgliche Änderungen sind Inhaltsänderungen (§ 877). Die Bestellung und der Name des Vertreters müssen ins Grundbuch eingetragen werden; wegen seiner Befugnisse ist Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung möglich (RGZ 113, 231). Der Grundbuchvertreter kann abberufen werden; bis zur Eintragung wird der gute Glaube an seine Vertretungsberechtigung geschützt (§ 892).
Rn 2
Der Grundbuchvertreter hat die Befugnis der Vertretung des Gläubigers bei der Geltendmachung der Hypothek (gesetzlicher Inhalt) und die ihm eingeräumten Verfügungsbefugnisse (zB zu Rangrücktritts- und Pfandfreigabeerklärungen, Kündigung); diese Befugnisse können immer nur das dingliche Recht, nicht die persönliche Forderung betreffen. Ein vom Grundbuchvertreter erstrittenes Urt wirkt für und gegen alle Gläubiger.
Rn 3
Der Grundbuchvertreter hat die Interessen des Gläubigers (nicht des Eigentümers) wahrzunehmen; hiernach bestimmt sich, ob er eine Pflichtverletzung begangen hat. Dies gilt auch im Fall des § 1189 II, der lediglich aus praktischen Gründen eine Verpflichtung des Grundbuchvertreters ggü dem Eigentümer bestimmt, damit dieser erforderlichenfalls nicht gegen (womöglich zahlreiche) Gläubiger klagen muss, sondern gegen den Grundbuchvertreter klagen kann. Unter § 1189 II fällt bspw die Verpflichtung, einen Grundstücksteil pfandfrei zu geben, wenn dies bei Bestellung der Hypothek so vereinbart ist.