I. Sicherungsvertrag.
Rn 4
Sicherungsgrundschulden sind solche, die zur Sicherung eines Anspruchs – meist aus einem Darlehensvertrag – ›verschafft‹ (also bestellt oder abgetreten) worden sind (§ 1192 Ia 1). Das dingliche Recht wird bei ihnen im Hinblick auf einen – vor, nach oder gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag geschlossenen – Sicherungsvertrag (auch Sicherungsabrede, Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung genannt) bestellt. Dessen Parteien sind die des Darlehensvertrags; der Sicherungsgeber ist nicht notwendig der Grundstückseigentümer (BGH NJW 18, 2049 [BGH 19.04.2018 - IX ZR 230/15] Rz 73). Der Sicherungsvertrag – der auch stillschweigend abgeschlossen werden kann (BGH NJW 04, 158) – stellt das wegen der fehlenden Akzessorietät erforderliche Bindeglied zwischen Grundschuld und Forderung dar; er ist die einzige (aA Leitmeier NJW 22, 14) causa der Sicherungsgrundschuld. Ist ein Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 I) unwirksam oder (zB nach § 355) widerrufen, so sieht der Sicherungsvertrag regelmäßig vor, dass die Grundschuld die Rückgewähr- bzw Bereicherungsansprüche hinsichtlich der Darlehensvaluta sichert (BGH NJW 04, 158, 159 [BGH 28.10.2003 - XI ZR 263/02]).
Rn 5
§ 1192 Ia gilt nur für nach dem 19.8.08 erworbene Grundschulden (Art 229 § 18 II EGBGB); bei diesen ist hinsichtlich der Einreden aus dem Sicherungsvertrag (und, bei Nichtvalutierung, aus §§ 821, 812; Nietsch NJW 09, 3606, 3607; aA Lemke/Regenfus Rz 12) die Möglichkeit des gutgläubig einredefreien Erwerbs wesentlich beschränkt; ob der Erwerber wußte, dass er eine Sicherungsgrundschuld erwirbt, spielt keine Rolle. Auch eine Verwertungsvereinbarung ist eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag (aA Brandbg ZIP 14, 164), nicht dagegen die Tatsache, dass der Grundschuldgläubiger die gesicherte Forderung nicht erworben hat (BGH NJW 18, 3441 [BGH 20.04.2018 - V ZR 106/17]). Das Vorliegen einer Sicherungsgrundschuld kann nach wie vor nicht in das Grundbuch eingetragen werden (BGH NJW 86, 53 ist immer noch richtig; aA Nietsch NJW 09, 3606). Ist eine Grundschuld einmal vor dem 20.8.08 abgetreten worden, so bleibt die Einredefreiheit auch bei einer neuerlichen Abtretung nach dem 19.8.08 bestehen (BGH NJW 14, 550 [BGH 25.10.2013 - V ZR 147/12]). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Hypothek kommt nicht in Betracht (Köln Rpfleger 13, 500 [OLG Köln 19.04.2013 - 2 Wx 54/13]). Eine Renaissance der abstrakten Verkehrshypothek (§ 1113 Rn 3) ist gleichwohl ausgeblieben.
1. Folgen von Mängeln.
Rn 6
Kommt es nicht zum Abschluss des Sicherungsvertrags oder ist dieser unwirksam, ist die Grundschuldbestellung gleichwohl wirksam, der Grundschuldgläubiger aber um diese ungerechtfertigt bereichert (BGH NJW 18, 2049 Rz 64). Steht – wie bei einer Grundschuld, die zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten bestellt wurde – fest, dass die Grundschuld im Hinblick auf den Abschluss eines Sicherungsvertrags bestellt wurde, ist es Sache des Gläubigers, dessen Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 90, 576 [BGH 10.11.1989 - V ZR 201/88]); andernfalls trägt der Eigentümer die Beweislast (BGH NJW-RR 91, 759, 760 [BGH 19.02.1991 - XI ZR 202/89]). §§ 892, 893 sind auf Abschluss und Änderung eines nach § 81 I InsO unwirksamen Sicherungsvertrags nicht anwendbar (BGH NJW 18, 2049, 2056 [BGH 19.04.2018 - IX ZR 230/15]).
2. Deckungsverhältnis bei Sicherung fremder Schuld.
Rn 7
Ist ein anderer als der persönliche Schuldner Sicherungsgeber, so besteht neben dem Kreditvertrag und dem Sicherungsvertrag meist noch eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Sicherungsgeber (sog Deckungsverhältnis). Aus diesem ergibt sich, warum der Sicherungsgeber die Sicherheit stellt (zB Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Schenkung oder ein Gesellschaftsverhältnis) und ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsgeber vom Schuldner Ersatz verlangen kann, wenn er auf die Grundschuld oder auf die Forderung zahlt (Saarbr OLGRep 05, 139, 140). Besteht kein Deckungsverhältnis, so ist der Schuldner um Zahlungen des Sicherungsgebers ungerechtfertigt bereichert.
3. Pflichten des Gläubigers.
Rn 8
Typischer-, aber nicht notwendigerweise begrenzt der Sicherungsvertrag zudem die Befugnisse des Grundschuldgläubigers, da das dingliche Recht über die Ansprüche des Gläubigers aus dem gesicherten Rechtsverhältnis hinausgeht. So werden insb Grundschulden für Kreditinstitute meist mit Grundschuldzinsen ausgestattet, die die geschuldeten Zinsen bei weitem übersteigen. Hieraus ergeben sich auch Pflichten des Grundschuldgläubigers, die er in der Zwangsversteigerung des Grundstücks zu beachten hat: Er muss die Belange des Sicherungsgebers in angemessener Weise berücksichtigen, soweit nicht seine eigenen Interessen entgegenstehen und deshalb bspw dafür sorgen, dass die auf die Grundschuld zuzuteilenden Beträge, die er nicht für seine eigene Befriedigung benötigt, dem Inhaber der Rückgewähransprüche (nicht nachrangigen Gläubigern oder dem Ersteher) zufließen, den gesamten dinglichen Anspruch einschließlich der Grundschuldzinsen (Alff Rpfleger 11, 357; aA BGH NJW 11, 1500 [BGH 04.02.2011 - V Z...