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Eine besondere Herausforderung und zugleich eine neue Eingriffsintensität für das APR stellen die Veröffentlichungen im Internet dar. Dies ist vor allem verknüpft mit der Dauerhaftigkeit aller gespeicherten Informationen und den außerordentlichen Ausspähungs- und Suchfunktionen im Netz. Dazu kommen unendliche Verknüpfungsmöglichkeiten. Dadurch stellen sich Grundsatzfragen der Güter- und Interessenabwägung, der Einwilligung sowie der Haftung in neuer Form. Die technologische Struktur des Internet stellt Medium, Kommunikationsmittel und Publikationsträger in einem dar (Peifer JZ 13, 853). Nicht zuletzt die NSA-Affäre hat verdeutlicht, was technisch an Überwachung und Ausspähung möglich ist. Durch diese Entwicklungen im Internet sind neue Bedrohungen für das Apr entstanden. Die geschützte Privatsphäre, also ein Bereich mit dem Recht, für sich zu sein und den Einblick durch andere auszuschließen (BGH NJW 12, 767 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09]), droht vollkommen verloren zu gehen. Die bei Gericht jeweils erforderliche Abwägung im Einzelfall ist in Internetfällen zu aufwändig und zu wenig effektiv. Die zur Lösung von Beeinträchtigungen des Apr in Printmedien entwickelten Lösungen bedürfen daher einer grundlegenden Anpassung an moderne Technologien. So ist etwa das Direkt-Mailing zu Werbezwecken ein Eingriff in das Apr (BGH NJW 18, 3506 [BGH 10.07.2018 - VI ZR 225/17]). Für die Höhe der Geldentschädigung bei Verletzungen des Apr im Internet hat der BGH allerdings dieselben Grundsätze wie bei den Printmedien angenommen (BGH NJW 14, 2029). Die Haftung im Internet trifft neben dem, der einen rechtsverletzenden Beitrag weiterverbreitet, auch denjenigen, der den Ursprungsbeitrag zum Abruf bereithält (BGH NJW 14, 2029 [BGH 17.12.2013 - II ZB 6/13]). Soweit Internetportale (Meinungsportale) anonyme Äußerungen wiedergeben, kann der Verletzte gegen den Portalbetreiber keine Auskunftsansprüche über die Person des Verletzers geltend machen (BGH NJW 14, 2651 [BGH 01.07.2014 - VI ZR 345/13]; vgl auch NJW 14, 1235 [BGH 28.01.2014 - VI ZR 156/13] und NJW 09, 2888 [BGH 23.06.2009 - VI ZR 196/08] – spickmich.de; zum Ganzen Peifer NJW 14, 3062; Paal NJW 16, 2081). Zur Verbreitung unwahrer Behauptungen im Internet durch Dritte vgl Reinauer MDR 15, 1340. Zur aktuellen Entwicklung des Rechts der Berichterstattung im Internet Sajuntz NJW 15, 595; NJW 16, 1921. Zum Cybermobbing Giebel NJW 17, 977. Zur Prüfungspflicht durch den Betreiber einer Suchmaschine BGH ZIP 18, 1980 – Google. Zulässig ist die elektronische Archivierung von Presseberichten über Strafverfahren konkreter Personen, wenn der Bericht wahr ist, das Interesse an Tat und Täter gewichtig ist sowie der Archivierungscharakter erkennbar ist (BGH NJW 19, 1881 [BGH 18.12.2018 - VI ZR 439/17] m Anm Peifer).