Rn 16
Eine positive Verletzung des Namensrechts in Form der Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter den Namen unbefugt verwendet und dadurch das schutzwürdige Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Dabei liegt der Gebrauch eines fremden Namens in der Verwendung des gleichen oder eines verwechslungsfähigen Namens. Für eine solche Verletzung durch Gebrauch desselben oder eines verwechslungsähnlichen Namens oder durch die Nutzung eines aussagekräftigen Bestandteils des Namens ist die Auffassung der jeweils beteiligten Verkehrskreise von entscheidender Bedeutung. Ein Gebrauch eines fremden Namens liegt nicht nur in der unbefugten Benutzung einer Person für sich selbst, sondern auch in der unzulässigen Bezeichnung einer dritten Person. Die Verletzungshandlung kann auch in einem sonstigen Gebrauch des Namens für wirtschaftliche Zwecke, insb für Werbemaßnahmen (BGH NJW 08, 3782; EGMR NJW 16, 781) liegen. Immer erforderlich ist für einen Anspruch aus § 12 jedoch die Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Namen (BGHZ 119, 237, 245; BGH NJW-RR 02, 1401). Unbefugt ist der Gebrauch eines fremden Namens, wenn er dem Nutzer weder originär noch auf Grund einer vertraglichen Berechtigung zusteht (BGH WRP 06, 1225 [BGH 14.06.2006 - I ZR 249/03]). Im Falle des bürgerlichen Namens scheidet eine unbefugte Nutzung generell aus, wenn der benutzte Namen dem Nutzer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zukommt. Entspr ist die Nutzung eines fremden bürgerlichen Namens nicht unbefugt, wenn dem Nutzer eine besondere Gestattung zur Seite steht. Bei Gleichnamigkeit eines bürgerlichen Namens liegt kein unbefugter Namensgebrauch vor. Dies kann auch für einen kennzeichnungskräftigen Vornamen gelten (BGH NJW 09, 1756 – raule.de; EGMR NJW16, 781). Anders ist es bei Wahlnamen, bei denen der Grundsatz der Priorität gilt. Ausnahmsweise kann die Benutzung des eigenen Namens unbefugt sein, wenn damit die wirtschaftliche Ausbeutung des Rufs eines bekannten gleichnamigen Unternehmens beabsichtigt ist (BGHZ 4, 96, 100). IÜ bedarf es bei der Führung identischer oder verwechslungsfähiger Namen einer umfassenden Interessenabwägung, ob im Einzelfall ein unbefugter Namensgebrauch zu bejahen ist. In der Praxis wird dies nur im Bereich der Verwendung geschäftlicher Kennzeichnungen in Betracht kommen. Hier kann es erforderlich sein, durch eine Beifügung unterscheidungskräftiger Zusätze zu einer Lösung von Konfliktsfällen zu kommen. Neben dem Gesichtspunkt der Priorität und der Zumutbarkeit sind in Konfliktsfällen aber auch die Zeitdauer der Benutzung sowie ein Besitzstand der Namensinhaber zu berücksichtigen. Eine Namensnennung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Ereignis, durch die kein Werbewert des Genannten ausgenutzt wird, kann zulässig sein (BGH NJW 08, 3782 [BGH 05.06.2008 - I ZR 96/07]; EGMR NJW 16, 781).
Rn 17
Schließlich setzt ein Anspruch nach § 12 voraus, dass durch die unbefugte Nutzung eines Namens die geschützten Interessen des Berechtigten verletzt werden. Es ist anerkannt, dass dabei der Begriff des Interesses sehr weit auszulegen ist. Geschützt sind neben wirtschaftlichen Interessen auch persönliche und ideelle Interessen. Selbst ein reines Affektionsinteresse kommt in Betracht (BGHZ 8, 314, 322; 43, 245, 255; 124, 181). Ausreichend als Interessenverletzung ist danach in aller Regel das Entstehen einer Verwechslungsgefahr oder die Tatsache, dass der benutzte Name in einen Zusammenhang mit in irgendeiner Weise zu missbilligenden Gesichtspunkten gebracht wird. Zu verneinen ist die Schutzwürdigkeit bei einer nur sehr geringen Interessenverletzung (BGH NJW 91, 1532, 1534). Neben der Verwechslungsgefahr kann auch als Verletzungshandlung eine sog Verwässerungsgefahr in Betracht kommen. Ein Namens- und Identitätsdiebstahl im Internet ist nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung durch den Handelnden, sondern führt auch zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber der jeweiligen Internet-Plattform (BGHZ 158, 236 – Internetversteigerung I; BGH NJW 08, 3714 – eBay). Allerdings trifft den Geschädigten die Beweislast, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, Verletzungen zu verhindern. Dabei hat der Betreiber aber eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 08, 3714 [BGH 10.04.2008 - I ZR 227/05]).
Rn 17a
Existiert (wie in Österreich) ein Verbot von Adelsnamen (Adelsaufhebungsgesetz) und wird ein solcher nicht rechtmäßig erworbener Name über längere Zeit unbeanstandet geführt, so kann ein Vertrauenstatbestand entstehen. Gegen den Willen der namensführenden Person kann dann eine Namensänderung nur nach einer umfassenden Interessenabwägung in Betracht kommen (EGMR FamRZ 23, 590 mAnm Flindt; BVerfG StAZ 01, 207).