Rn 37
Voraussetzung des Anspruchs ist weiter die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in eine geschützte Sphäre. Da es sich beim Apr um einen sog offenen Tatbestand handelt, bedarf es einer gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit im Wege einer Güter- und Interessenabwägung. Abzuwägen ist der Eingriff in eine geschützte Sphäre zunächst nach der Art des betroffenen Rechtskreises. Dem absoluten Schutz der Intimsphäre steht der grds ebenfalls vollständige Schutz der Privatsphäre ggü, während iRd Individualsphäre bereits die eigene Verknüpfung des Geschützten mit seiner Umwelt zu einer Herabsetzung des Schutzniveaus führen muss. Abzuwägen ist in diesem Zusammenhang weiterhin die Schwere des Eingriffs und das vorherige Verhalten des Verletzten (vgl BGH NJW 12, 767 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09]). Aus der Sicht des Schädigers sind wesentlich die Motive und Zwecke des Eingriffs. Abzuwägen ist das Apr insb mit den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Meinungsfreiheit, der Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sowie der Freiheit von Forschung und Lehre. Auch soweit diese Grundrechte vorbehaltlos garantiert sind, ist eine Abwägung mit elementaren Verfassungsgütern zur Herstellung einer praktischen Konkordanz erforderlich (BVerfGE 30, 173 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] – Mephisto). Einzelheiten lassen sich hier nur iRv Fallgruppen näher konkretisieren (s.u. Rn 45 ff). Zur Abwägung zwischen APR und Kunstfreiheit vgl den Fall Esra (BVerfG NJW 08, 39; BGH NJW 08, 2587 [BGH 10.06.2008 - VI ZR 252/07]; dazu Wittreck Jura 09, 128; krit Gostomzyk NJW 08, 737 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05]). Das generelle Verbot, ein Kunstwerk zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist ein starker Eingriff in die Kunstfreiheit und daher idR nicht zulässig (BVerfG NJW 19, 1277). Zur Abwägung bei Bericht über eine Straftat oder ein laufendes Strafverfahren vgl BGH NJW 10, 2432 [BGH 09.02.2010 - VI ZR 243/08]; BVerfG NJW-RR 10, 1195 [BVerfG 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05]. Zur unterschiedlichen Bewertung von Bild- und Wortberichten s.u. Rn 51. Zur Mehrdeutigkeit einer Äußerung BVerfGE 114, 339 [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] (Stolpe); Gomille JZ 12, 769. Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn eine Äußerung als Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilverfahren oder in Form einer Eingabe an eine öffentliche Stelle erfolgt (BGH NJW 18, 2489 [BGH 27.02.2018 - VI ZR 86/16]). Wird vom Betroffenen auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.