1. Namensarten.
Rn 5
Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz für die natürliche Personen den bürgerlichen Namen vorgesehen, für juristische Personen den Namen iVm der Rechtsform, für Kaufleute die Firma. Innerhalb der von § 12 zunächst erfassten natürlichen Personen ist beim bürgerlichen Namen zu trennen zwischen dem Familiennamen (durch Geburt oder durch Eheschließung erworben), dem einen (oder mehreren) Vornamen, der durch die mit der Personensorge ausgestatteten Personen verliehen wird, und den sonstigen Namen. Der Vorname muss dem Standesbeamten innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Geburt eines Kindes angezeigt und von ihm im Geburtenbuch vermerkt werden (§§ 2 I, 3 I Nr 3, 21 I Nr 1 PStG; zum Vornamen Grünberger AcP 207, 314). Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern frei bis an die Grenzen der Beeinträchtigung des Kindeswohls (BVerfG NJW 06, 1414; 09, 663; BGH NJW 08, 2500; Karlsr FamRB 14, 11 – Familienname als Vorname). Nachträgliche Änderungen eines Familiennamens oder eines Vornamens sind nur mit Zustimmung der jeweiligen Verwaltungsbehörde und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Verwaltungsakt möglich (s.u. Rn 13). Sonstige Namen einer Person, die sich vom sog bürgerlichen Namen unterscheiden (also Wahlnamen) sind Künstlernamen, Pseudonyme, Decknamen usw. Ein Auftreten in der Öffentlichkeit unter solchen selbst gewählten sonstigen Namen ist grds zulässig. Bei Erklärungen ggü Behörden muss jedoch der bürgerliche Name verwendet werden. IRe Prozessführung genügt dagegen als Name jede Bezeichnung, die Zweifel hinsichtlich der Identität ausschließt. So kann etwa ein Kaufmann unter dem Namen seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB). Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften ist nicht von der Benutzung des bürgerlichen Namens abhängig. Zu Regelungen bezüglich eines Doppelnamens hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum (EGMR FamRZ 08, 1507). Zu Doppelnamen, die bei Eheschließung entstehen, vgl § 1355 IV, im Falle von Adoption vgl § 1757 IV Nr 2. Eine nachträgliche Bestimmung beider Namen der Ehegatten als Doppelnamen ist nicht möglich, BVerwG NJW 17, 2361 [BVerwG 03.02.2017 - BVerwG 6 B 50.16]. Für die Wahrung der Schriftform (§ 126) genügt ein tatsächlich geführter Name oder Namensteil, der den Aussteller zweifelsfrei erkennen lässt. In Sonderfällen kann allein der Vorname genügen (s.u. § 126 Rn 11).
Rn 6
Bestandteil des Familiennamens sind nach Art 109 III 2 WeimRV die Adelsprädikate, soweit sie vor dem 14.8.19 erworben wurden (anders dagegen in Österreich, wo seit 1919 das Führen aller Adelsbezeichnungen verboten ist; dazu EGMR FamRZ 23, 590). Art 109 WeimRV gilt heute als einfaches Bundesrecht fort. Wird ein deutscher Name, der einen Adelstitel enthält, in Österreich nicht anerkannt, stellt dies keinen Verstoß gegen Art 21 AEUV dar (EuGH FamRZ 11, 1486). Erwirbt ein österreichischer Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann er nicht im Wege der Namensberichtigung ein Adelsprädikat erwerben (München NJW 15, 1120 [OLG München 25.11.2014 - 31 Wx 373/14]). Adelsbestandteile eines Namens, die in einem anderen Staat durch freie Wahl erworben sind, müssen von deutschen Behörden nicht anerkannt werden (EuGH NJW 16, 2093; dazu Dutta FamRZ 16, 1213; ebenso nunmehr BGH IPRax 19, 542; BGH FamRB 19, 192). Insgesamt wird die Führung von Adelsprädikaten durch das moderne Namensrecht zunehmend zum Problem, das freilich nur der Gesetzgeber lösen könnte. Nicht zum bürgerlichen Namen gehören dagegen Ordensvornamen, die der jeweilige Träger als Mitglied einer geistlichen Gemeinschaft wählt oder erhält. Nicht zum bürgerlichen Namen gehören auch alle Zusätze, die eine Person als Besitzer eines Hofes ihrem Familiennamen anfügt. Nicht zum Familiennamen gehören selbstverständlich auch alle Wahlnamen wie insb das Pseudonym. Weiterhin gehören nicht zum bürgerlichen Namen die akademischen Titel und Berufsbezeichnungen. Die besonderen deutschen akademischen Grade (Magister, Diplom, Doktor, Lizentiat, Bachelor, Master) sind zwar kein Namensbestandteil, sie dürfen aber wie ein Namensbestandteil geführt werden. An einer ausländischen Hochschule erworbene akademische Grade dürfen erst nach behördlicher Genehmigung geführt werden. Der Doktorgrad wird sogar in den Pass und den Personalausweis als Angabe über die Person des Inhabers eingetragen (ferner in das Partnerschaftsregister, so BGH ZIP 17, 1067; nicht aber in das Geburtenregister: BGH NJW 14, 387, und nicht in das Sterberegister: Karlsr NJW 13, 1099 [OLG Karlsruhe 11.12.2012 - 11 Wx 42/10]; vgl vBargen JZ 17, 726). Für alle diese akademischen Grade gilt § 12 analog. Bei Bestreiten eines solchen Titels steht dem Träger das Klagerecht zu. ...