1. Räumlicher Schutzbereich.
Rn 10
Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 163, 165). In Deutschland kann der Namensschutz eines ausländischen Namens nicht weiter gehen als das deutsche Recht selbst (BGHZ 39, 220, 233; 8, 318). Wird der Name eines deutschen Staatsbürgers in einem anderen Mitgliedsstaat nach den dortigen nationalen Regeln bestimmt, so müssen dies die deutschen Behörden anerkennen (EuGH JZ 09, 151 – Grunki und Paul). Zum Schutzumfang bei Adelstiteln s.o. Rn 6. Ein rechtmäßig erworbener Name ist in allen Staaten der EU anzuerkennen (EuGH IPRax 18, 416 [OLG München 30.11.2016 - 3 U 2750/16]; dazu Gössl IPRax 18, 376).
2. Zeitlicher Schutzumfang.
Rn 11
Der Schutz des Namens beginnt mit dem Namenserwerb kraft Geburt, Eheschließung, Einbenennung oder Adoption. Bei Wahlnamen entsteht ein rechtlicher Schutz mit der Benutzung des jeweiligen Namens, bei Internet-Domains mit der Registrierung. Grds erlischt das Namensrecht mit dem Tode des Menschen (BGHZ 8, 318, 324; BGHZ 169, 193). Allerdings kann das Namensrecht als Teil des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod des Namensträgers vor Missbrauch geschützt werden. Die Schutzdauer der vermögenswerten Namensbestandteile wird vom BGH auf 10 Jahre begrenzt, die Schutzdauer der ideellen Bestandteile besteht darüber hinaus fort (BGHZ 169, 193). Die Wahrnehmung dieses postmortalen Persönlichkeitsschutzes obliegt den Angehörigen (s.u. Rn 33).
3. Übertragbarkeit.
Rn 12
Soweit das Namensrecht Teil des Persönlichkeitsrechts ist, ist es nicht übertragbar. Im geschäftlichen Verkehr ist allerdings die Einräumung eines Nutzungsrechts am Namen zulässig (BGHZ 119, 237, 240). Soweit dagegen im Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht eine namensmäßige Kennzeichnung geschäftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken dient, ist eine Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Namens zu bejahen (vgl §§ 22 ff HGB).
4. Namensänderung.
Rn 13
Die Änderung des Namens einer natürlichen Person (Zwangsname) ohne staatliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Für eine Namensänderung bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und eines gesetzlichen Änderungsgrundes (§§ 3, 3a, 5 NamÄndG idF der Neubekanntmachung v 26.3.21, BGBl I 738, zuletzt geändert durch Art 15 G v 4.5.21, BGBl I 882). Bei Zweifel über den richtigen Familiennamen sieht § 8 I NamÄndG ein Verfahren zur Feststellung des Familiennamens mit allg verbindlicher Wirkung vor. Zur Namensangleichung bei Wechsel vom ausländischen zum deutschen Recht gilt ab 1.1.09 Art 47 EGBGB. Zum Vornamen s.o. Rn 5. Durch Scheidung oder durch Tod des Ehegatten tritt eine Namensänderung nicht ein (§ 1355 V). Allerdings kann durch (unwiderrufliche und unanfechtbare) Erklärung ggü dem Standesbeamten der Geburtsname wieder angenommen werden (§ 1355 V 2; dazu Frankf NJW-RR 10, 73). Im Falle der Aufhebung einer Ehe gilt nicht § 1355 V analog, sondern es ist zwingend von jeder Seite wieder derjenige Familienname zu führen, der vor der Eheschließung geführt wurde (Celle NJW 13, 2292 [OLG Celle 06.02.2013 - 17 W 13/12]). Zum Rechtfertigungsgrund für die Änderung der Schreibweise des Namens s BVerwG NJW 17, 101. Zur Bestimmung des Ehenamens bei einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe s Kaiser FamRZ 17, 1889, 1892.