1. Rechtsträger.
Rn 33
Der Schutz iRd Apr steht allen natürlichen Personen zu, auch allen nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen (s.u. Rn 56). Auch Prominenten steht der Schutz durch das Apr in vollem Umfang zu (EGMR NJW 04, 2647; Teichmann NJW 07, 1917). Darüber hinaus kann auch der Nasciturus unter den Schutz fallen, soweit ihm iRv § 823 I bereits Ansprüche zukommen. Über den Tod hinaus hat die Rspr auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht anerkannt, so dass das Persönlichkeitsbild auch eines Verstorbenen gegen Ehrverletzungen und grobe Entstellungen der Persönlichkeit geschützt ist (BGHZ 50, 133 Mephisto; BVerfGE 30, 173; BGH JZ 09, 212; BGH NJW 22, 847 Rz 20 – Kohl-Protokolle I; dazu Schack JZ 19, 864; BVerfG NJW 23, 755 und 757 – Kohl-Protokolle). Geltend gemacht werden kann der postmortale Persönlichkeitsschutz durch Angehörige. Darüber hinaus können vermögenswerte Interessen der Persönlichkeit auf die Erben übergehen und Schadensersatzansprüche auslösen (BGH NJW 00, 2195, 2201 Marlene Dietrich). Diese BGH-Rspr ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 06, 3409 [BVerfG 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04]). Der postmortale Schutz als solcher führt aber nicht zu einer Geldentschädigung (BVerfG NJW 23, 757 [BVerfG 24.10.2022 - 1 BvR 110/22]; BGH NJW 06, 605) und ist nicht identisch mit dem Schutz Lebender (BVerfG NVwZ 08, 549 Ehrensache; NJW 23, 755). Der Anspruch Lebender auf Geldentschädigung ist nicht vererblich (BGHZ 201, 45 = NJW 14, 2871 – Peter Alexander; Tod nach Anhängigkeit, aA Schack JZ 19, 868), es sei denn, es liegt ein rkr Urteil vor (BGH NJW 22, 868 [BGH 29.11.2021 - VI ZR 258/18] Rz 10, 11 – Kohl Protokolle II). Hinter das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht zurück (BGH NJW 14, 3786 [BGH 29.10.2014 - XII ZB 20/14]).
Rn 34
Auch juristische Personen, Personenvereinigungen, Gemeinschaften und politische Parteien können einen Persönlichkeitsschutz in dem Umfang beanspruchen, der durch Wesen und Zweck der Vereinigung sowie ihre satzungsmäßigen Funktionen begrenzt ist (Grüneberg/Sprau § 823 Rz 92). IE kommt bei juristischen Personen und Gemeinschaften eine Beschränkung der allg Handlungsfreiheit und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in Betracht. Das ergibt sich im Grundsatz bereits aus Art 19 III GG.
2. Verletzungshandlung.
Rn 35
Vorliegen muss in jedem Fall eine Beeinträchtigung einer geschützten Sphäre des Rechtsträgers. Nicht erforderlich ist ein vermögensrechtlicher Nachteil. Die Art des Eingriffs zum Nachteil des Geschützten kann sehr vielfältig sein. Eine mögliche Verletzung des APR kann in einer unzulässigen Aufzeichnung des gesprochenen Wortes liegen (BGHZ 27, 284), ebenso in der Verbreitung einer solchen Aufzeichnung (BGHZ 73, 120, 123; 80, 25, 42). Geschützt ist weiterhin das Recht an allen vertraulichen Aufzeichnungen, zB Briefen, Tagebuch (BGHZ 13, 334, 337; 15, 249, 257). Schutz gewährt das APR auch vor Eingriffen in die Intimsphäre (BGHZ 24, 72, 81; 39, 124, 128; 36, 77; 106, 229, 233). In Betracht kommen weiterhin Eingriffe in die Ehre sowie die Verfälschung oder Entstellung oder unrichtige Wiedergabe von Äußerungen oder das Erfinden von Äußerungen. Der Eingriff muss aber von nennenswerter Bedeutung sein (BVerfG NJW 08, 747 [BVerfG 23.10.2007 - 1 BvR 150/06]). Auf Grund der Vielfältigkeit persönlichkeitsorientierter Merkmale von Personen ist eine abschließende Klassifizierung von Verletzungshandlungen nicht möglich. Es ist daher eine Konkretisierung an Hand von Fallgruppen vorzunehmen (s.u. Rn 45 ff).
3. Geschützte Sphäre.
Rn 36
In jedem Falle setzt der Eingriff in das APR eine geschützte Sphäre voraus (zu dem abgestuften Schutzkonzept vgl Ricker NJW 90, 2097 [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85]; Diederichsen Jura 08, 1). Bei natürlichen Personen ist es weithin anerkannt, zwischen drei verschiedenen Sphären zu trennen. Die Individualsphäre (Sozialsphäre) bezeichnet alle Kontakte einer Person zu ihrer Umwelt und ihre Einbettung in die Gesellschaft. Zur Sozialsphäre gehören auch wissenschaftliche Publikationen (BGH 9.3.21 – VI ZR 73/20 = NJW 21, 1756). Bei Plagiaten gibt es daher für solche Arbeiten kein Recht auf Vergessen. Geschützt wird insg das Selbstbestimmungsrecht der Person in allen Beziehungen zu dieser Umwelt. Die Privatsphäre (Geheimsphäre) bezeichnet einen persönlichen Rückzugsbereich, zu dem nur einzelne ganz bestimmte andere Personen Zutritt haben. Typisch für die Privatsphäre ist der eigene häusliche Bereich, aber auch jede andere bewusst gewählte örtliche Abgeschiedenheit. Geschützt wird hier die Privatsphäre gegen jeden unbefugten Eingriff. Die Intimsphäre als der engste Kreis umfasst die Person als solche in ihrer Gedanken- und Gefühlswelt sowie allen höchstpersönlichen Aspekten, insb der Sexualität. Diese Sphäre genießt absoluten Persönlichkeitsschutz (BGH NJW 99, 2893 [BGH 29.06.1999 - VI ZR 264/98], NJW 88, 1984 [BGH 24.11.1987 - VI ZR 42/87]), anders aber bei einer Sexualstraftat (BVerfG NJW 09, 3357 [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09]). Zur geschützten Sphäre bei Kindern s.u. Rn 56. Die Int...