Rn 39
Sie richten sich gegen denjenigen, der die Beeinträchtigung durch unmittelbares Handeln herbeigeführt hat (unmittelbarer Störer) oder der sie in zurechenbarer Weise veranlasst hat (mittelbarer Störer).
Rn 40
Als Inhalt des Anspruchs kommen grds alle Rechtsfolgen in Betracht, die sich im Bereich des gesamten Güterschutzes ergeben können. IE sind dies der Anspruch auf Beseitigung, auf Unterlassung, auf Schadensersatz, auf besondere Geldentschädigung trotz immateriellen Schadens sowie auf Bereicherungsausgleich und ergänzende Ansprüche (Auskunft, Gegendarstellung). Hinzu kommen prozessuale Verwertungsverbote von auf diesem Wege erlangten Beweismitteln. IE fallen unter den Beseitigungsanspruch der Anspruch auf Widerruf (insb ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen), der Anspruch auf Veröffentlichung bestehender Unterlassungsverpflichtungen, die Beseitigung von Identifizierungsmerkmalen (zB Unkenntlichmachen eines Namens, Vernichtung unzulässig hergestellter Fotografien, Entfernung einer gefälschten Signatur auf Kunstwerken, Löschung von Tonträgeraufnahmen). Ein Beseitigungsanspruch auf Vernichtung rechtswidrig verbreiteter oder vorgeführter Bildnisse ergibt sich auch aus § 37 KUG. Zum medienrechtlichen Rückrufanspruch vgl Paschke/Busch NJW 04, 2620. Zum Nachtrag zu einer Verdachtsberichterstattung BVerfG NJW 18, 2784 [BVerfG 02.05.2018 - 1 BvR 666/17].
Rn 41
Anspruchsinhalt wird in vielen Fällen auch der Unterlassungsanspruch sein. In Betracht kommt hier wie allg bei §§ 12, 862, 1004 ein Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr oder ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr. Abgewehrt werden kann ein solcher Unterlassungsanspruch idR nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zum presserechtlichen Unterlassungsanspruch Wanckel NJW 09, 3353 u 3497.
Rn 42
Ein Schadensersatzanspruch kommt bei der Verletzung des APR jedenfalls dann in Betracht, wenn die Verletzungshandlung Vermögensnachteile zur Folge hat (materieller Schadensersatz). Ein Spezialfall ist insoweit § 824. Neben der Berechnung des Schadensersatzes nach der Differenzmethode kommt auch die abstrakte Schadensberechnung nach einer üblichen Lizenzvergütung in Betracht. Auch die Herausgabe eines möglichen Verletzergewinns kann Gegenstand des Anspruchs sein (dreifache Form der Schadensberechnung, s.o. Rn 22). Ein Schadensersatz wegen vermögensrechtlicher Bestandteile des APR ist abtretbar (§ 398) und vererblich (BGHZ 143, 214 – Marlene; BVerfG NJW 06, 3409). Postmortale Verletzungen des APR sind analog § 22 KUG zehn Jahre geschützt (BGHZ 169, 193 – Kinski).
ZT wird auch der Anspruch auf Gegendarstellung als Form des Schadensersatzes verstanden (iE hierzu MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 238 ff). Allgemein zum Anspruch auf Gegendarstellung BVerfG NJW 08, 1654 [BVerfG 19.12.2007 - 1 BvR 967/05]; zur Gegendarstellung contra Pressefreiheit BVerfG NJW 18, 1596 [BVerfG 07.02.2018 - 1 BvR 442/15]; 14, 766 [BVerfG 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12]; die Verweigerung einer vorherigen Erklärung lässt den Anspruch auf Gegendarstellung nicht entfallen (BVerfG NJW 18, 2250 [BVerfG 09.04.2018 - 1 BvR 840/15]).
Rn 43
Von besonderer Bedeutung im Bereich der Verletzung des APR ist der Anspruch auf Geldentschädigung auch für immaterielle Schäden, soweit ein schwerwiegender Eingriff in das APR vorliegt und die entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können (BGHZ 26, 349; 128, 1; 132, 13, 27; Brost/Hassel NJW 20, 2214). Die Rspr hat sich mit dieser Entwicklung bewusst über § 253 in seiner früheren Fassung hinweggesetzt und den Schmerzensgeldanspruch nach § 847 aF ausgedehnt. An dieser Situation einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung hat auch die Neufassung von § 253 nichts geändert. Allerdings wird man heute den Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des APR als gewohnheitsrechtlich verfestigt ansehen können. Er beruht nicht auf einem Schmerzensgeldanspruch, sondern auf einem Rechtsprinzip, das unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Art 1 u 2 GG zurückgeht (BVerfG 34, 269, 282, 292 – Soraya). Der Anspruch ist nicht vererblich (BGH NJW 14, 2871 [BGH 29.04.2014 - VI ZR 246/12]; NJW 17, 3004 = JZ 18, 42 [BGH 23.05.2017 - VI ZR 261/16] m abl Anm Schack), auch nicht, wenn der Verletzte erst nach Rechtshängigkeit des Anspruchs stirbt. IE ist die Höhe der Entschädigung von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles abhängig. Umfang und Tragweite des Eingriffs, Motive des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens und anderweitige Genugtuungsmöglichkeiten sind hier von wesentlicher Bedeutung (BVerfG NJW 06, 595; BGH NJW 06, 1068, 1069; BGHZ 132, 12; BGH NJW 71, 698, 700). Die besondere Schwere des Eingriffs und der anders nicht mögliche Ausgleich der entstandenen Nachteile sind insb dort äußerst naheliegend, wo in die Intimsphäre des Opfers in persönlichkeitsbeeinträchtigender Weise eingegriffen worden ist. Berichte über das (wahre oder erfundene) Sexualleben des Opfers, die Veröffentlichung von Nacktfot...