1. Beseitigungsanspruch.
Rn 19
1 gibt ausdrücklich einen Anspruch auf Beseitigung und stimmt damit in der Regelung mit § 862 I 1 und § 1004 I 1 überein. Der Anspruch steht dem Berechtigten zu und richtet sich auf Beendigung des störenden Zustandes. Im Einzelnen kann dies bei Namensbestreitung ein Anspruch auf Widerruf sein. Im Falle der Namensanmaßung richtet sich der Beseitigungsanspruch auf Tilgung aller durch die Namensbenutzung hervorgerufenen Folgen sowie auf eine Verhaltensänderung, etwa durch künftige Namensverwendung mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz. Auch der Anspruch auf Löschung eines Domain-Namens ist möglich (vgl BGH MDR 04, 1131). Ein Verschulden ist für diesen Anspruch nicht erforderlich (zu Einzelheiten s.u. § 1004 Rn 6, 7).
2. Unterlassungsanspruch.
Rn 20
2 sieht ebenso wie § 862 I 2 und § 1004 I 2 einen Unterlassungsanspruch vor, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Die Verletzung des Namensrechts muss also eine Wiederholungsgefahr in sich tragen. Eine solche Wiederholungsgefahr wird bei bereits vorliegender widerrechtlicher Benutzung regelmäßig zu vermuten sein. Der Unterlassungsanspruch ist nicht von einem Verschulden des Verletzers abhängig (zu Einzelheiten s.u. § 1004 Rn 6, 7).
3. Vorbeugender Unterlassungsanspruch.
Rn 21
Obwohl der Gesetzeswortlaut ausdrücklich darauf abstellt, dass im Falle einer Unterlassung weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, ist heute allg anerkannt, dass auch die erstmalige drohende Beeinträchtigung einen Unterlassungsanspruch auslösen kann. Auch hierfür ist ein Verschulden des möglichen künftigen Verletzers nicht erforderlich. Der Anspruch auf Unterlassung bei Erstbegehungsgefahr (also bei drohender erstmaliger Beeinträchtigung) wird in der Praxis nicht selten als vorbeugender Unterlassungsanspruch bezeichnet. Diese Bezeichnung ist insofern missverständlich, als jeder Unterlassungsanspruch vorbeugender Natur ist. Richtigerweise wird man trennen müssen zwischen Unterlassungsansprüchen bei Wiederholungsgefahr und bei Erstbegehungsgefahr. Der Nachweis, dass ein unzulässiger Eingriff erstmalig drohend bevorsteht, muss durch konkrete Indizien bewiesen werden.
4. Schadensersatzanspruch.
Rn 22
§ 12 kennt keinen Schadensersatzanspruch. Ein solcher kann sich nur aus § 823 I bei Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts ergeben. Dies setzt schuldhaftes Handeln voraus. Das verletzte sonstige Recht kann das allg Persönlichkeitsrecht sein. Allerdings kommt bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht auch für immateriellen Schaden ein Geldersatz in Betracht. Die Berechnung des Schadens kann wie im Immaterialgüterrecht auf dreifache Weise erfolgen. So kann neben dem Differenzschaden eine angemessene Lizenzgebühr oder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden (BGHZ 57, 116, 117; 60, 206, 208; BGH NJW 08, 373 m Anm Loschelder).
5. Bereicherungsanspruch.
Rn 23
Ein Bereicherungsanspruch gem § 812 I 1, 2 Alt (Eingriffskondiktion) kommt in Betracht, wenn der Verletzer mit der unbefugten Nutzung des Namens in ein Recht eingegriffen hat, dessen Vorteile allein dem Verletzten zugewiesen sind. Dies ist im Falle des Namensrechts wie des allg Persönlichkeitsrechts bei unbefugten Eingriffen zu bejahen. Der Anspruch aus Eingriffskondiktion ist verschuldensunabhängig. Herauszugeben ist dasjenige, was der Verletzer durch den Eingriff erlangt hat. Auch hier kommt allerdings die Berechnung des Erlangten nach den Grundsätzen einer angemessenen Lizenzgebühr in Betracht (BGHZ 86, 90; BGH GRUR 90, 1008, 1009).