Gesetzestext
(1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 1205 regelt entspr § 929 nur die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung durch den Eigentümer, dessen Vertreter oder Ermächtigten (§ 185), nicht durch einen Nichtberechtigten (§ 1207).
B. Sicherungsabrede.
Rn 2
Der Pfandbestellung liegt als Kausalgeschäft idR ein oftmals stillschweigend getroffener, schuldrechtlicher Sicherungsvertrag zugrunde (BGH NJW-RR 91, 305 [BGH 02.10.1990 - XI ZR 205/89]). Partner des Gläubigers beim Sicherungsvertrag kann (Auslegungsfrage) der persönliche Schuldner oder der Eigentümer sein.
Rn 3
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache erstreckt sich (Auslegungsfrage) im Zweifel auch auf Zubehör. Der Gegenbeweis obliegt dem Verpfänder (BGH NJW 07, 216 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 156/05] Rz 13).
Rn 4
Bei Abgabe einer Sicherungsabrede in einer Haustürsituation besteht ein Widerrufsrecht nach § 312g auch, wenn der Schuldner nicht Verbraucher u seine Schuld nicht in einer Haustürsituation begründet worden ist (BGHZ 165, 363, 366 ff; Reinicke/Tiedtke DB 98, 2001, 2003; Drexl JZ 98, 1046, 1056; Mayen FS Schimansky 99, 415, 423; Pfeiffer NJW 96, 3297, 3300 ff; Enders IZ 06, 573; Kulke NJW 06, 2223; Zahn ZIP 06, 1069, 1073f).
Rn 5
Ob die Vorschriften über Fernabsatz- u Haustürgeschäfte auf Sicherungsgeschäfte eines Verbrauchers Anwendung finden, ist fraglich u streitig, da § 312 I eine entgeltliche Leistung des Unternehmers voraussetzt u der Gesetzgeber (BTDrs 17/12637, 45) einen Austauschvertrag mit einer Zahlungspflicht des Verbrauchers im Auge hatte. V Loewenich (NJW 14, 1409, 1411; WM 15, 113 ff; WM 16, 2012, 2013 ff), Stackmann (NJW 14, 2403), Kropf (WM 15, 1699, 1702f) u Schinkels (WM 17, 113, 115 ff) verneinen die Frage. Grüneberg/Grüneberg (§ 312 Rz 5), PWW/Stürner (§ 312 Rn 7), Janal (WM 12, 2314), Schürnbrand (WM 14, 1157, 1159f), Schwab/Hromek (JZ 15, 271, 274), P. Meier (ZIP 15, 1156, 1161f), J. Hoffmann (ZIP 15, 1365, 1368f), Kehl (WM 18, 2018, 2023 ff) (alle für Bürgschaften) bejahen sie dagegen, da das in § 312 Abs 1 nF enthaltene Erfordernis einer ›entgeltlichen Leistung des Unternehmers‹ nicht richtlinienkonform sei. Dem ist zu folgen. Nach Art 4 folgt die VRRL dem Prinzip der Vollharmonisierung. Die Beschränkung in § 312 I auf Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, ist nicht richtlinienkonform (Schärtl JuS 14, 577, 578), sondern eine Fehlleistung des deutschen Gesetzgebers. Nach dem Schutzzweck des § 312b, Verbraucher ua vor einer Überrumpelung zu schützen, spricht nichts dafür, ihnen den Schutz zu versagen, nur weil sie keine entgeltliche Leistung des Unternehmers erhalten.
Rn 6
Aus der Sicherungsabrede ergibt sich keine Beratungs- u grds auch keine Aufklärungspflicht der Bank, da sie Sicherheiten u die Folgen der Sicherheitenbestellung nur im eigenen Interesse, nicht in dem des Kunden prüft (BGHZ 152, 114, 118 f; 165, 363, 370).
Rn 7
Die Sicherungsabrede ist als Dauerschuldverhältnis nach Ablauf eines gewissen Zeitraums (Nobbe/Pamp Rz 3; Lwowski FS Kümpel 349, 364), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus wichtigem Grund (§ 314 I) kündbar (BGH NJW 03, 61, dazu Gursky JZ 05, 385, 398; 86, 252; NJW-RR 93, 944; Nürnbg WM 13, 979, 981 Ausscheiden aus Gesellschaft). Die Kündigung bewirkt die Verpflichtung zur Rückgabe des Pfandes Zug-um-Zug gg Tilgung der bei Wirksamwerden der Kündigung bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners.
Rn 8
Fehlt ein Sicherungsvertrag oder ist er nichtig, greift § 812 I 1 Alt 1. Sind Schuldner u Verpfänder nicht identisch, besteht zwischen beiden idR ein Auftrag oder GoA (§ 677).
C. Einigung.
Rn 9
Die Einigung ist ein formfreier abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem bestimmten Pfandgegenstand des Eigentümers (BGH WM 13, 858 Rz 29) zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren Forderung bestellt wird. Die Einigung kann bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erfolgen, in AGB (BGHZ 128, 295, 298f) oder in einer Satzung (Braunschw WM 97, 487, 488) enthalten sein. Sie muss bei Übergabe der Sache noch andauern.
Rn 10
Nr 14 AGB-Banken u Nr 21 I, II u III 1 AGB-Sparkassen, die unmittelbar die erforderliche (antizipierte) dingliche Einigung enthalten, sind AGB-rechtlich unbedenklich (BGHZ 93, 71, 75; NJW 85, 1954, 1955; 88, 3260, 3262). Gesichert werden auch Blankokredite sowie gesetzliche Ansprüche gg den Kunden etwa aus §§ 128 1 aF, jetzt 126, 161 II HGB im Zusammenhang mit der bankmäßigen Geschäftsverbindung (BGH WM 07, 874 Rz 13). An das Kreditinstitut abgetretene An...