Gesetzestext
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
A. Normzweck.
Rn 1
§ 122 schützt das Vertrauen auf die Gültigkeit einer nach § 118 nichtigen oder gem §§ 119, 120 wirksam angefochtenen Willenserklärung. Als Korrektiv der Nichtigkeit ist eine auf dem Veranlassungsprinzip (BGH NJW 69, 1380) beruhende verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht normiert.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Schadensersatzpflicht erfordert eine gem § 118 nichtige oder durch Anfechtung nach den §§ 119, 120 rückwirkend vernichtete Willenserklärung. Auf andere Nichtigkeitsgründe, wie § 105 I, oder Anfechtungsrechte, zB § 123 I, ist § 122 nicht anwendbar. § 2078 III schließt § 122 bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung aus. Entspr gilt für die Anfechtung eines Erbvertrags (München NJW 97, 2331). § 122 enthält nicht den allg Rechtsgedanken, dass derjenige, der auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung vertraut hat und vertrauen durfte, einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen besitzt, aus dessen Sphäre ein Grund für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung resultiert (AnwK/Feuerborn § 122 Rz 4; zu weit MüKo/Armbrüster § 122 Rz 4).
Rn 3
Eine entspr Anwendung ist möglich, falls der unrichtige Anschein einer Willenserklärung ohne den auf die Abgabe einer solchen Erklärung gerichteten Handlungs- oder Geschäftswillen vorliegt. Dies gilt etwa, wenn die vorbereitete, aber noch nicht abgegebene Willenserklärung, zB durch wohlmeinende Dritte, dem Empfänger übermittelt wird, der auf ihren Bestand vertraut (§ 130 Rn 7; BeckOK/Wendtland § 122 Rz 3.1). In Betracht kommt auch eine Haftung bei einer widerrufenen Botenmacht. Wird die Erklärung wegen mangelnden Erklärungsbewusstseins angefochten (§ 119 Rn 21), ist § 122 anwendbar (BGHZ 91, 329). Auf die vorsätzliche Falschübermittlung eines Boten kann § 122 nicht entspr herangezogen werden (§ 120 Rn 4).
C. Schadensersatzanspruch.
I. Berechtigter.
Rn 4
Ersatzberechtigt ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nur der Empfänger, bei einer amtsempfangsbedürftigen oder nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung jeder betroffene Dritte. Geschützt wird allein, wer auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und darauf vertrauen durfte. Hat bei einer Zwangsversteigerung der Meistbietende sein Gebot angefochten, muss er dem Gläubiger des Grundstückseigentümers den im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Gebots entstandenen Schaden ersetzen (BGH NJW 84, 1950 [BGH 17.04.1984 - VI ZR 191/82]).
II. Umfang.
Rn 5
Der Anspruch ist auf den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) gerichtet. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre (RGZ 170, 284). Zu ersetzen sind nutzlose Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbracht wurden, und der durch den unterlassenen Abschluss eines anderen Geschäfts entgangene Gewinn (BGH NJW 84, 1950 [BGH 17.04.1984 - VI ZR 191/82]). Hat der Ersatzberechtigte im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung an den Anfechtenden geleistet, kann er das Geleistete nach § 122 I zurückfordern. Der Anspruch konkurriert mit § 812, gestattet aber keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (Erman/Arnold § 122 Rz 6). Für die prozessuale Kostenerstattung ist zu differenzieren (str). Wurde die Anfechtung vorprozessual erklärt, richtet sich die Erstattung der Prozesskosten nach den §§ 91 ff ZPO. Ist die Anfechtung im Prozess erklärt worden, geht § 122 den §§ 91 ff ZPO vor, ggf ist sofort anzuerkennen (Staud/Singer § 122 Rz 14; aA BGH NJW 62, 1671 [BGH 12.07.1962 - VII ZR 28/61]; Celle OLGZ 72, 194f).
III. Begrenzung.
Rn 6
Der Ersatz des Vertrauensschadens ist durch das Erfüllungsinteresse begrenzt (RGZ 170, 284). Dies ist nach dem Zustand zu bemessen, der bei Gültigkeit der Erklärung und einer ordnungsgemäßen Erfüllung eingetreten wäre. Hätte das angefochtene Geschäft dem Anfechtungsgegner keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht, besteht kein Schadensersatzanspruch (BeckOK/Wendtland § 122 Rz 9).
D. Ausschluss der Ersatzpflicht.
Rn 7
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste § 122 II (Legaldefinition, zB §§ 123 II, 142 II, 169, 173, 179 III, 694). Kennenmüssen liegt bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis vor. Jede Fahrlässigkeit genügt (RGZ 83, 353). Da insoweit § 254 verdrängt wird, ist das Kennenmüssen eng auszulegen (Medicus/Petersen AT Rz 785). Sind die Voraussetzungen von § 122 II nicht erfüllt, kann der Ersatzanspruch nach § 242 ausgeschlossen ...