Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 6
Für den Ausgleich unter mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern bei Befriedigung des Gläubigers durch einen von ihnen kommt es nicht darauf an, wer den Gläubiger als erster befriedigt. Der Ausgleich hat sich, soweit nichts anderes vereinbart ist oder eine bestimmte Sicherheit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer nur nachrangig haften soll (BGH WM 90, 1556, 1558), vielmehr nach ganz hM nach den Regeln über die Gesamtschuld (§ 426 I) zu vollziehen (BGHZ 108, 179, 183 ff; WM 91, 399, 400; NJW 92, 3228, 3229; ZIP 09, 166 Rz 13).
Rn 7
Der Ausgleich unter mehreren Verpfändern hat entspr §§ 774 II, 426 zu erfolgen (BGHZ 108, 179, 184). Das bedeutet, dass der leistende Verpfänder die Forderung des Gläubigers u damit alle dafür bestellten Pfandrechte zwar in vollem Umfang erwirbt (§§ 401, 412), er diese aber nur in Höhe der jeweiligen Ausgleichsquote gg die anderen Verpfänder geltend machen kann. Der Innenausgleich richtet sich nach dem im Außenverhältnis ggü dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiko (BGHZ 137, 292, 294 ff; WM 91, 399, 401; 00, 408, 410; ZIP 09, 166 Rz 15; Stuttg ZIP 90, 445, 446; Hamm WM 90, 1238, 1239; Glöckner ZIP 99, 821, 827 ff für Mitbürgen), nicht nach dem Wert der Pfandsache.
Rn 8
Der Ausgleichsanspruch ist auf die Haftung jedes Verpfänders mit der von ihm verpfändeten Sache beschränkt. Durch die Aufgabe eines Pfandrechts seitens des Gläubigers kann das Ausgleichsverhältnis nach BGH WM 91, 399, 400 [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89] nicht beeinflusst werden; in einem solchen Falle soll sich der auf Befriedigung aus der Sicherheit gerichtete Ausgleichsanspruch in einen dessen Wert entspr Zahlungsanspruch umwandeln. Die Ansicht des BGH überzeugt nicht; sie stellt den entlassenen Verpfänder aufgrund der Zahlungspflicht schlechter als vor Aufgabe des Pfandrechts u belastet die übrigen Verpfänder mit dem Risiko seiner Insolvenz. Richtiger Ansicht nach ist bei Aufgabe einer Sicherheit durch den Gläubiger § 776 entspr anzuwenden (Staud/Wiegand Rz 23 f, 39; Soergel/Habersack Rz 10; NK-BGB/Bülow Rz 12; Finger BB 74, 1416, 1422; Gursky JZ 97, 1154, 1165).
Rn 9
Diese Ausgleichsregeln gelten entspr, wenn eine Forderung neben einem Pfandrecht mit einem Grundpfandrecht (Staud/Wiegand Rz 25, 37) u/oder einer Bürgschaft oder einer anderen Personalsicherheit gesichert ist; die Bürgschaft ist trotz der §§ 776, 768 u 771 nicht privilegiert (hM, BGHZ 108, 179, 182 f; ZIP 09, 166 Rz 13 ff (für Bürgschaft u Grundschuld); Gergen JuS 07, 927, 931 f; aA Reinicke WM 61, 466, 469 f; Tiedtke BB 84, 19, 20).