Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
1Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
A. Forderungsübergang (S 1).
Rn 1
Mit Befriedigung des Gläubigers durch den mit dem Schuldner nicht identischen Verpfänder gehen, soweit nicht anders vereinbart (RGZ 71, 324, 329), Forderung u Pfandrecht (§§ 401, 412, 1250) auf den Verpfänder über. Bei tw Übergang einer Darlehensforderung kann der Verpfänder nicht eine Teilausfertigung einer erteilten Unterwerfungsurkunde verlangen (Frankf NJW-RR 09, 1350, 1351f [BGH 12.03.2009 - IX ZB 193/08]). Der Verpfänder kann Herausgabe der Pfandsache an sich verlangen (§§ 1227, 985). Ist der Verpfänder auch Eigentümer, erwirbt er nur die Forderung, das Pfandrecht erlischt (§ 1256).
Rn 2
Befriedigt der Eigentümer, der weder Verpfänder noch Schuldner ist, den Gläubiger, so kann er die Forderung nach §§ 268 III, 426, 774, 1249 erwerben. Wird das Pfand verwertet, so gilt die Forderung als vom Eigentümer berichtigt (§ 1247) u geht analog § 1249 2 ebenfalls auf ihn über, da er das Opfer erbracht hat (MüKo/Damrau Rz 4; Soergel/Habersack § 1247 Rz 8; Staud/Wiegand Rz 3; NK-BGB/Bülow Rz 2).
Rn 3
Befriedigt der Schuldner die Forderung, so erlöschen sie (§ 362 I) u das Pfandrecht (§ 1252).
B. Regress des Verpfänders (S 2).
Rn 4
Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 774 I 2). Bei einer Teilbefriedigung geht das restliche Pfandrecht des Gläubigers dem des Verpfänders trotz Gleichrangigkeit mit der Folge faktisch vor, dass der Gläubiger dem Herausgabeanspruch des Verpfänders (§ 1251 I) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann. Zur Konkurrenz § 774 Rn 20 f.
Rn 5
Neben der übergegangenen Forderung hat der Verpfänder einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670, wenn er die Sache im Auftrag des Schuldners verpfändet hat oder die Voraussetzungen der GoA vorliegen. Die Einwendungen des Schuldners aus dem Rechtsverhältnis mit dem Verpfänder bleiben auch insoweit erhalten (§ 774 I 3, dort Rn 23 f).
C. Ausgleich bei mehrfacher Sicherung.
Rn 6
Für den Ausgleich unter mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern bei Befriedigung des Gläubigers durch einen von ihnen kommt es nicht darauf an, wer den Gläubiger als erster befriedigt. Der Ausgleich hat sich, soweit nichts anderes vereinbart ist oder eine bestimmte Sicherheit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer nur nachrangig haften soll (BGH WM 90, 1556, 1558), vielmehr nach ganz hM nach den Regeln über die Gesamtschuld (§ 426 I) zu vollziehen (BGHZ 108, 179, 183 ff; WM 91, 399, 400; NJW 92, 3228, 3229; ZIP 09, 166 Rz 13).
Rn 7
Der Ausgleich unter mehreren Verpfändern hat entspr §§ 774 II, 426 zu erfolgen (BGHZ 108, 179, 184). Das bedeutet, dass der leistende Verpfänder die Forderung des Gläubigers u damit alle dafür bestellten Pfandrechte zwar in vollem Umfang erwirbt (§§ 401, 412), er diese aber nur in Höhe der jeweiligen Ausgleichsquote gg die anderen Verpfänder geltend machen kann. Der Innenausgleich richtet sich nach dem im Außenverhältnis ggü dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiko (BGHZ 137, 292, 294 ff; WM 91, 399, 401; 00, 408, 410; ZIP 09, 166 Rz 15; Stuttg ZIP 90, 445, 446; Hamm WM 90, 1238, 1239; Glöckner ZIP 99, 821, 827 ff für Mitbürgen), nicht nach dem Wert der Pfandsache.
Rn 8
Der Ausgleichsanspruch ist auf die Haftung jedes Verpfänders mit der von ihm verpfändeten Sache beschränkt. Durch die Aufgabe eines Pfandrechts seitens des Gläubigers kann das Ausgleichsverhältnis nach BGH WM 91, 399, 400 [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89] nicht beeinflusst werden; in einem solchen Falle soll sich der auf Befriedigung aus der Sicherheit gerichtete Ausgleichsanspruch in einen dessen Wert entspr Zahlungsanspruch umwandeln. Die Ansicht des BGH überzeugt nicht; sie stellt den entlassenen Verpfänder aufgrund der Zahlungspflicht schlechter als vor Aufgabe des Pfandrechts u belastet die übrigen Verpfänder mit dem Risiko seiner Insolvenz. Richtiger Ansicht nach ist bei Aufgabe einer Sicherheit durch den Gläubiger § 776 entspr anzuwenden (Staud/Wiegand Rz 23 f, 39; Soergel/Habersack Rz 10; NK-BGB/Bülow Rz 12; Finger BB 74, 1416, 1422; Gursky JZ 97, 1154, 1165).
Rn 9
Diese Ausgleichsregeln gelten entspr, wenn eine Forderung neben einem Pfandrecht mit einem Grundpfandrecht (Staud/Wiegand Rz 25, 37) u/oder einer Bürgschaft oder einer anderen Personalsicherheit gesichert ist; die Bürgschaft ist trotz der §§ 776, 768 u 771 nicht privilegiert (hM, BGHZ 108, 179, 182 f; ZIP 09, 166 Rz 13 ff (für Bürgschaft u Grundschuld); Gergen JuS 07, 927, 931 f; aA Reinicke WM 61, 466, 469 f; Tiedtke BB 84, 19, 20).