Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Rn 1
Die Vorschrift gewährt dem Pfandgläubiger Schutz gg Beeinträchtigungen seines dinglichen Rechts.
Rn 2
Der Pfandgläubiger kann entspr §§ 985, 986 von jedem unberechtigten Besitzer (BGH WM 13, 858 Rz 34), auch vom Eigentümer u vom Verpfänder, die Wiederherstellung der zur Begründung des Pfandrechts geschaffenen Besitzlage verlangen (BGH WM 56, 158, 160), soweit nicht § 1254 eingreift. Bei gemeinschaftlichem Pfandrecht gilt § 1011 entspr. Der Anspruch umfasst auch Erzeugnisse (§ 1212) u Nutzungen (§ 1213).
Rn 3
Schadensersatz kann der Pfandgläubiger nach §§ 987–993, die die §§ 812 ff u 823 ff tw verdrängen, vor Pfandreife nur in Form eines vom Verpfänder aufgrund des Sicherungsvertrages zu bestellenden Pfandrechts an der Ersatzforderung verlangen, nach Pfandreife nur iR seines Sicherungsinteresses. IÜ kann der Eigentümer liquidieren. Verwendungsersatz kann der Besitzer, nicht aber der Eigentümer, Verpfänder oder Schuldner, nach §§ 994 ff verlangen, soweit das Sicherungsinteresse des Pfandgläubigers reicht.
Rn 4
Der Pfändungspfandgläubiger, dem die Vermutung des § 1006 zugutekommt, hat außerdem die Rechte aus §§ 1004 f, 1007 u §§ 858 ff (RGZ 57, 323, 325) auch gg den Eigentümer sowie Ansprüche gg den Verpfänder aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1215 Rn 1), aus dem Sicherungsvertrag u im Falle einer Pfändung der Pfandsache die Rechte aus §§ 771u 805 ZPO. In der Insolvenz hat der Gläubiger ein Absonderungsrecht (§ 50 I InsO). Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (BGH NJW 22, 2114 Rz 10 ff). § 50 Abs 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht nicht entspr anwendbar (BGH NJW 22, 2114 Rz 17 ff). Zur Insolvenzanfechtung bei Pfandrechten insb nach Nr 14 AGB-Banken u Nr 21 AGB-Sparkassen: BGHZ 150, 122, 125 ff; 157, 350, 353; 182, 264 Rz 5 ff; WM 07, 874 Rz 11; 09, 1046 Rz 28, dazu Jahn NZI 09, 427; WM 16, 135; ZInsO 20, 2262 Rz 27 ff; Frankf ZIP 07, 1670 f; Feuerborn ZIP 02, 290 ff; Kirchhof ZInsO 03, 149, 153; Ganter WM 06, 1081, 1088, Berger NZI 07, 566, beim Vermieterpfandrecht BGHZ 170, 196 Rz 15 ff).