Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) 1Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. 2Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.
A. Normzweck und Anwendungsbereich.
Rn 1
Das Gesetz behandelt ein Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil nicht als Rechts-, sondern als Sachpfand (BGH WM 17, 1667 Rz 38; RGZ 146, 334, 335f). §§ 1204 ff sind anwendbar. § 1258 enthält ergänzende Regelungen zur Verwaltung u Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft. Er gilt auch für die Verpfändung eines Miteigentumsanteils an sammelverwahrten Wertpapieren (§ 6 DepotG) u nach § 1273 für die eines Gesamthandanteils entspr (BGHZ 52, 99, 103; RGZ 83, 27, 30; 84, 395, 396f).
B. Entstehung.
Rn 2
Ein Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil kann durch Verpfändung durch einen Allein- oder Miteigentümer nach § 1205 f, durch Verbindung (§ 947) oder Vermischung (§ 948; RGZ 67, 421, 425) einer verpfändeten Sache oder bei einem gesetzlichen Pfandrecht entstehen, wenn der Mieter etc nur Miteigentümer der Sache ist (RGZ 146, 334, 335). Die Verpfändung eines Depotanteils nach Nr 14 AGB-Banken, 21 AGB-Sparkassen erfolgt nach § 1205 I 2, da die Bank bereits mittelbaren Alleinbesitz hat (BGH NJW 97, 2110, 211). (Stückelose) Wertrechte werden wie Wertpapiere behandelt (§ 9a DepotG; BGHZ 5, 27 ff); erforderlich ist eine Anzeige nach § 1205 II an die Depotbank (BGH NJW 96, 1675, 1676; WM 15, 2273 Rz 15 ff). Ein Fondsanteil wird nach § 95 II KAGB durch Übergabe des Anteilsscheins verpfändet, der Rücknahmeanspruch kann mitverpfändet werden (§ 98 I KAGB). Der Pfandgläubiger kann die Auflösung der Gemeinschaft nicht verlangen (§ 99 V KAGB).
C. Verwaltungsrechte (Abs 1).
Rn 3
Die Verwaltungsrechte nach §§ 744–746 stehen dem Pfandgläubiger zu, die Benutzung des Anteils nur bei einem Nutzungspfandrecht (§ 1213f). An von §§ 744 ff abw Vereinbarungen der Miteigentümer ist der Gläubiger gebunden (RGZ 146, 334, 337). Entscheidungen, die die Substanz der Sache verändern, bedürfen der Zustimmung des Miteigentümers (vgl BGH NJW 83, 932 f [BGH 20.12.1982 - II ZR 13/82]; Staud/Wiegand Rz 7).
D. Aufhebung der Gemeinschaft (Abs 2).
Rn 4
Vor Eintritt der Pfandreife (§ 1228 II) kann die Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749) nur von Miteigentümer u Pfandgläubiger gemeinsam verlangt werden (1), danach vom Pfandgläubiger allein, auch – abw von § 751 1 – wenn die Miteigentümer die Aufhebung beschränkt haben (2). Bei sammelverwahrten Wertpapieren tritt an die Stelle des Aufhebungs- der Auslieferungsanspruch (§§ 7f DepotG). II 1 u 2 sind auf das Pfändungspfandrecht am Bruchteil eines Miteigentümers sowie an seinem Erlösanteil nicht anwendbar (BGH WM 17, 1667 Rz 39f).
E. Surrogation (Abs 3).
Rn 5
Nach Aufhebung der Gemeinschaft setzt sich das Pfandrecht trotz des Wortlauts ›gebührt‹ im Wege dinglicher Surrogation am Trennstück (§ 752) bzw am Erlösanteil (§ 753) des Miteigentümers fort (hM, BGHZ 52, 99, 105 f; Staud/Wiegand Rz 11).
F. Verkauf.
Rn 6
Die Verwertung des verpfändeten Miteigentumsanteils kann, was IV klarstellt, auch durch dessen Veräußerung nach §§ 1228 ff erfolgen.