1. Funktion.
Rn 8
Die Urkunde muss die Unterschrift bzw das notariell beglaubigte Handzeichen des Ausstellers enthalten. Vorrangig soll die Identität des Ausstellers erkennbar werden (BGH NJW 03, 1120f [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]). Außerdem wird die Echtheit der Urkunde dokumentiert und eine Warn- sowie Abschlussfunktion erfüllt.
2. Abschluss.
Rn 9
Die Unterschrift soll die Urkunde räumlich abschließen (BGH NJW 94, 2300) und muss sich unter dem Text befinden. Eine Oberschrift reicht nicht (BGHZ 113, 51), ebenso wenig ein seitlich vom Text stehender Namenszug (BGH NJW 92, 830). Nachträgliche Korrekturen des oberhalb der Unterschriften stehenden Textes werden von den Unterschriften gedeckt, sofern die Änderungen dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden entspr (BGH NJW 94, 2301 [OLG Nürnberg 08.06.1993 - 3 U 1075/93]). Nachträge unter den bereits erfolgten Unterschriften müssen erneut unterzeichnet werden (BGH NJW-RR 90, 518 [BGH 24.01.1990 - VIII ZR 296/88]; NJW 94, 2300). Bei Testamenten hat die Rspr zusätzliche Ausnahmen zugelassen (§ 2247 Rn 12 ff).
3. Blankounterschrift.
Rn 10
Die Unterschrift kann zeitlich vor der Niederschrift des Urkundentextes geleistet sein. Eine Blankounterschrift ist selbst auf einem leeren Blatt grds zulässig (Erman/Arnold § 126 Rz 8), falls der Text oberhalb eingefügt wird. Zur Anfechtbarkeit einer abredewidrig ausgefüllten Blanketterklärung § 119 Rn 18. Der Schutzzweck der Formvorschrift kann dazu führen, dass die Ermächtigung zum Ausfüllen des Blanketts formbedürftig ist. Abw von § 167 II bedarf bei der Bürgschaft die Vollmacht zur Ausfüllung eines Blanketts der Schriftform (BGHZ 132, 125; NJW 00, 1180). Entspr gilt beim Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 132, 126; NJW-RR 05, 1142) und Lebensversicherungsvertrag (BGH NJW 99, 951f). Ob eine an den Bürgen ausgehändigte und von diesem dem Gläubiger zurückgegebene Bürgschaftsurkunde wirksam genehmigt ist, hat der BGH offengelassen (BGH NJW 00, 1180 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 36/98]; dagegen Fischer JuS 98, 208 [BGH 29.02.1996 - IX ZR 153/95]).
4. Name.
Rn 11
Durch die Namensunterschrift soll die Erklärung einer individuell bestimmten Person zugeordnet werden. Es genügt die Unterzeichnung mit dem Familiennamen ohne Vornamen (BGH NJW 03, 1120) oder mit einem Teil eines Doppelnamens (BGH NJW 96, 997). Unzureichend ist die Unterschrift allein mit dem Vornamen (BGH NJW 03, 1120 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]), es sei denn, die Person ist darunter in der Öffentlichkeit allg bekannt (RGZ 87, 111). Es genügt ein tatsächlich geführter Name (Künstlername), der den Aussteller zweifelsfrei erkennen lässt (AnwK/Noack/Kremer § 126 Rz 28). Verwandtschaftsbezeichnungen sind unzureichend (RGZ 134, 310, Mutter). Eine Sonderregelung enthält § 2247 III 2. Bei Kaufleuten genügt gem § 17 I HGB die Angabe der vollständigen Firma (BGH NJW 66, 1077 [BGH 28.10.1965 - Ia ZB 11/65]).
Rn 12
Der Name muss grds ausgeschrieben sein, Kürzel oder Initialen reichen nicht (BGH NJW 67, 2310 [BGH 13.07.1967 - Ia ZB 1/67]; 88, 713 [BGH 27.10.1987 - VI ZR 268/86]; 97, 3380). Ausländische Buchstaben oder Schriftzeichen sind zulässig (BeckOK/Wendtland § 126 Rz 8). Ob eine Unterschrift oder eine Abkürzung vorliegt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH NJW 94, 55). Erforderlich ist ein individueller Schriftzug, der sich als Wiedergabe des Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BGH NJW 97, 3381 [BGH 22.04.1997 - VI ZR 198/96]). Ein lesbarer Namenszusatz ist nicht geboten (BAG NJW 08, 2512 [OLG Naumburg 13.03.2008 - 1 U 44/07] Tz 11). Bei gesicherter Autorenschaft darf ein großzügiger Maßstab angelegt werden (BAG NZA 00, 1248 [BAG 30.08.2000 - 5 AZB 17/00]). Dann kann ein stark vereinfachter Namenszug (BGH NJW 05, 3775 [BGH 27.09.2005 - VIII ZB 105/04]) oder die Andeutung eines Anfangsbuchstaben mit weiteren Linien genügen (BGH NJW 97, 3380 [BGH 10.07.1997 - IX ZR 24/97]; BAG NJW 08, 2512 Tz 12; Köln NJW-RR 05, 1253 [LG Bonn 30.06.2005 - 6 S 317/04]), nicht aber alleineine gekrümmte oder geschlängelte Linie (aber BGH NJW 15, 3104 [BGH 09.07.2015 - V ZB 203/14], zu § 130 Nr 6 ZPO). Für § 440 II ZPO genügt dagegen ein Handzeichen oder eine Namensabkürzung nicht (BGH NJW-RR 07, 351 [BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05] Tz 10). Die Unterschrift muss nicht stets übereinstimmend geleistet werden (BGH NJW 01, 2889 [OLG Stuttgart 20.03.2001 - 20 W 33/00]).
5. Eigenhändigkeit.
Rn 13
Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Eigenhändigkeit wird nur für die Unterschrift, nicht den Text verlangt, anders beim Testament, § 2247 I. Eine Schreibhilfe, etwa durch Halten der Hand, ist zulässig, soweit der Aussteller nur unterstützt wird und die Unterschrift auf seinem Willen beruht (BGHZ 47, 71; NJW 81, 1900). Unzureichend ist ein Stempel oder die Unterschrift durch einen Automaten (BGH NJW70, 1080). Insb bei einseitigen Rechtsgeschäften, aber auch sonstigen gilt, dass eine technische Reproduktion, etwa durch ein Telegramm (BGHZ 24, 300 ff), eine Fotokopie, ein Fax (BGHZ 121, 229 ff; N...