I. Willenserklärung.
Rn 3
Aufgrund der Ableitung aus der Schriftform gilt § 126a für Rechtsgeschäfte, ist aber entspr auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen anzuwenden (vgl § 126 Rn 3). Diese Erklärung muss als elektronisches Dokument, zB als E-Mail, ausgefertigt werden. Das Dokument muss den gesamten vom Formzwang erfassten Inhalt (§ 125 Rn 17 f) einschließen.
II. Aussteller.
Rn 4
Der Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Aus dieser Differenzierung sind die wesentlichen Anforderungen an die Namensnennung zu entwickeln. Zumindest der Familienname muss genannt werden. Kürzel genügen nicht (vgl § 126 Rn 11 f). Da eine Unterzeichnung nicht verlangt wird, muss der Name den Text nicht abschließen. Um eine eindeutige Identifikation zu ermöglichen, ist eine Unterscheidung vom Inhalt des Dokuments zu verlangen, etwa durch Nennung im Dokumentenkopf.
III. Qualifizierte elektronische Signatur.
Rn 5
Ein einfaches elektronisches Dokument genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weil es beliebig verändert werden kann und den Verfasser nicht verlässlich bezeichnet (BeckOK/Wendtland § 126a Rz 2). Art 3 eIDAS-Verordnung (EU) Nr 910/2014 unterscheidet zwischen (einfachen) elektronischen Signaturen in Nr 10, fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Nr 11 iVm Art 26 eIDAS-Verordnung und qualifizierten elektronischen Signaturen aus Nr 12 (zum SigG Roßnagel NJW 01, 1918), welche die Merkmale der anderen Signaturformen mitumfassen. Allein qualifizierte elektronische Signaturen genügen den Erfordernissen des § 126a (vgl Voigt/Herrmann/Danz NJW 20, 2991). Während nach der früheren Gesetzeslage die Signierung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt wurde, muss seit dem 1.8.22 der Erklärende das elektronische Dokument mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur signieren. Um die Identität des Erklärenden ermitteln zu können, muss der Signaturschlüssel für ihn ausgestellt worden sein (BTDrs 19/28177, 149).
Rn 6
Für qualifizierte elektronische Signaturen bestehen sechs Voraussetzungen. Sie müssen wegen der Bezugnahme in Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung die Voraussetzungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllen, also ausschl dem Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sein, Art 26 lit a) eIDAS-Verordnung, dessen Identifizierung ermöglichen, Art 26 lit b) eIDAS-Verordnung, unter Verwendung von Mitteln erstellt sein, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, Art 26 lit c) eIDAS-Verordnung, und nachträgliche Veränderung erkennen lassen, Art 26 lit d) eIDAS-Verordnung. Außerdem muss sie mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erzeugt sein und auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung (zum SigG BGHZ 184, 75 Tz 23; Roßnagel NJW 01, 1819f). Um die elektronische Form zu verwenden, ist die Hard- und Software für sichere Signaturerstellungseinheiten erforderlich (AnwK/Noack/Kremer § 126a Rz 24). Ferner muss von einem Vertrauensdiensteanbieter nach Art 3 Nr 19 eIDAS-Verordnung iVm dem VDG (ua Telekom AG, Deutsche Post AG, Bundesnotarkammer) ein qualifiziertes Signaturzertifikat erworben werden (Erman/Arnold § 126a Rz 5). Die elektronische Signatur beruht auf einem öffentlichen und einem privaten Schlüssel (Nowak MDR 01, 843) und wird mit einer Signaturchipkarte gefertigt (AnwK/Noack/Kremer § 126a Rz 33 ff). Durch einen Signaturprüfschlüssel kann der Empfänger sie kontrollieren (Hähnchen NJW 01, 2833). Da sich die elektronische Signatur auf das gesamte Dokument bezieht, kann sie erst nach Fertigstellung erfolgen. Die Eintragung einer monetären Beschränkung gem § 7 I Nr 7 SigG stand bislang im (finanz)gerichtlichen Verfahren einer qualifizierten elektronischen Signatur ebenso wenig wie eine Containersignatur entgegen (BFH BB 07, 146 [BFH 18.10.2006 - XI R 22/06]).
IV. Einverständnis.
Rn 7
Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist erforderlich, dass sich der Erklärungsgegner mit der elektronischen Form einverstanden erklärt hat (Staud/Hertel § 126a Rz 39). Das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden. Wegen der zusätzlichen technischen Voraussetzungen genügt die Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr dafür noch nicht. Deswegen kann die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse nicht ausreichen (aA Jauernig/Mansel § 126a Rz 3).
V. Elektronische Form des Vertrags.
Rn 8
Angelehnt an § 126 II normiert § 126a II die elektronische Form beim Vertragsschluss. Um dabei die elektronische Form zu wahren, müssen gleichlautende elektronische Dokumente hergestellt werden, die das gesamte Rechtsgeschäft umfassen. Eine Abgabe von Angebots- und Annahmeerklärung in elektronischer Form ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl § 126 Rn 16; s.a. BTDrs 14/4987, 17). Erforderlich sind zwei gleichlautende Dokumente, wobei das für den Partner bestimmte Dokument zu signieren ist. Der Vertrag ist aber auch formwirksam, wenn beide Parteien ein vollständiges Dokument doppelt signieren, also ein das Rechtsgeschäft umfassendes Dokument signieren, oder eine Seite die Schriftform und die andere die elektronische Form verwendet (Erm...