I. Hypothek.
1. Buchhypothek und -grundschuld.
Rn 12
Die Verpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung oder eines Teils der Forderung (RG JW 36, 1136) sowie einer Buchgrundschuld (§ 1291) erfordert nur eine formlose Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch aller belasteten Grundstücke (§§ 1154 III, 873 I; RGZ 63, 74, 75), aber keine Anzeige nach § 1280. Das Pfandrecht erstreckt sich ohne weiteres auch auf Zinsen des verpfändeten Grundpfandrechts (§ 1289 1) sowie auf eine erst später bestellte Hypothek. Der Anspruch auf Rückübertragung einer Grundschuld ist wie eine Forderung mit Anzeige nach § 1280 verpfändbar. Da Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechte keine grundstücksgleichen Rechte sind, können sie nicht mit Grundpfandrechten belastet, sondern nur als Recht verpfändet werden (BGHZ 220, 253 Rz 26).
2. Briefhypothek und -grundschuld.
Rn 13
Die Verpfändung einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung sowie einer Briefgrundschuld (§ 1291) erfordert eine schriftliche Verpfändungserklärung des Verpfänders, eine formlose Annahmeerklärung des Gläubigers u die Übergabe des Briefes gem § 1205f (RGZ 85, 431, 436) an den Pfandgläubiger (§ 1154 I 1), nicht aber einer Anzeige nach § 1280. Bei einer Vereinbarung nach § 1117 II bedarf es einer Anzeige nach § 1205 II an das Grundbuchamt (Soergel/Habersack Rz 16). An die Stelle der schriftlichen Verpfändungserklärung kann nach § 1154 II die Eintragung der Verpfändung im Grundbuch treten.
Rn 14
Der Brief als solcher ist nicht Gegenstand eines eigenen Pfandrechts (§ 952). Die nichtige Bestellung eines Pfandrechts an einem Brief kann in ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht (RGZ 66, 24, 27; 124, 28, 31) oder eine Verpflichtung zum Abschluss eines Pfandvertrages umdeutbar sein.
3. Eigentümergrundschuld.
Rn 15
Eine bestehende, auch eine vorläufige, nicht aber eine künftige (str RGZ 145, 343, 353; BGHZ 53, 60, 64 f; aA NK-BGB/Bülow Rz 19) Eigentümergrundschuld kann verpfändet werden (BGH WM 18, 657 Rz 35, 37). Wandelt sich die vorläufige Eigentümergrundschuld mit Valutierung der gesicherten Forderung in eine Fremdhypothek um, erlischt das Pfandrecht.
II. Auflassungsanspruch und Anwartschaftsrecht.
Rn 16
Der Auflassungsanspruch kann bis zur Umschreibung des Grundbuchs formlos, aber mit Anzeige nach § 1280 an den Auflassungsschuldner verpfändet werden (RGZ 111, 298, 300; BGH WM 15, 1771 Rz 16 ff zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Grundstück in Sanierungsgebiet; BayObLG NJW 76, 1895, 1896; Knobloch NotBZ 11, 17, 18; zum ebenfalls formlosen Sicherungsvertrag vgl BGHZ 89, 41, 46). Im Falle einer eingetragenen Auflassungsvormerkung ist die Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch zulässig, aber für das Pfandrecht nicht notwendig (BayObLG NJW 68, 705 [LG Würzburg 12.12.1967 - 1 O 119/67]; DNotZ 96, 554, 556 [BGH 30.11.1995 - IX ZR 181/94]).
Rn 17
Die Verpfändung eines Anwartschaftsrechts des Auflassungsempfängers hat in der Form des § 925 zu erfolgen; Eintragung im Grundbuch (BGHZ 49, 197, 202; 114, 161, 164) oder Anzeige nach § 1280 ist nicht notwendig. Mit der Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht erwirbt der Pfandgläubiger in Anlehnung an § 1287 eine Sicherungshypothek (BGHZ 49, 197, 205; WM 15, 1771 Rz 14; Ganter NZI 08, 583, 587). Die Verpfändung eines Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache richtet sich nach §§ 1204 ff.
III. Miterbenanteil.
Rn 18
Ein Miterbenanteil, auch ein Teil davon (BGH NJW 63, 1610, 1611 [BGH 28.06.1963 - V ZR 15/62]), nicht aber ein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (NK-BGB/Bülow Rz 21), kann durch notariell beurkundete Einigung ohne Anzeige nach § 1280 verpfändet werden (§ 2033 I; RGZ 84, 395, 397 f; 90, 232, 234). Die Rechte des Miterben (§ 2038f) darf der Pfandgläubiger ausüben (§ 1258 I; BGHZ 52, 99, 103; NJW 68, 2059, 2060). Das gilt auch für die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung (§ 2042), die ohne seine Zustimmung ihm ggü nicht wirksam ist (RGZ 83, 27, 30; 90, 232, 236; BGHZ 52, 99, 103). Eine Vereinbarung, dass der Pfandgläubiger ein Verwertungsrecht hat, der Schuldner aber zur Tilgung der gesicherten Forderung nicht berechtigt sein soll, ist unwirksam (BGHZ 23, 293, 300).
IV. Gesellschaftsanteile.
1. Aktien.
Rn 19
Inhaberaktien sind gem §§ 1293, 1204 ff verpfändbar (BGHZ 207, 23 Rz 13 ff für Globalaktien; Hambg ZinsO 12, 1781; Hirte/Knof WM 08, 7, 8 u Ch. Berger WM 09, 577 ff; Mitlehner NZI 16, 26 zur Verpfändung von Globalaktien), Namensaktien nach §§ 1292, 68 I AktG (Nodoushani WM 07, 289, 292). Abgesehen davon ist eine Verpfändung der Mitgliedschaft als reine Rechtsverpfändung nach §§ 1273, 1274, 398, 413 zulässig (Stupp DB 06, 655, 657; Nodoushani WM 07, 289, 292; G. Hoffmann WM 07, 1547). Ein Auseinanderfallen von Mitgliedschaft u Aktienurkunde wird durch § 952 verhindert. Bei vinkulierten Namensaktien ist Zustimmung der Gesellschaft notwendig (§ 68 II AktG). Teilhabe-, Kontroll-, Dividenden- u Bezugsrechte stehen auch nach Verpfändung dem Aktionär zu (RGZ 157, 52, 55; Nodoushani WM 07, 289, 290). Die vermögensrechtlichen Ansprüche können gesondert verpfändet werden (§§ 1279 ff; RGZ 98, 318, 320). Auch konkrete Bezugsrechte sind verpfändbar (Nodoushani WM 11, 1, 2). Zur Verpfändung von Aktien einge...