Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
(1) 1Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. 2Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 1274 regelt die rechtsgeschäftliche Bestellung des Pfandrechts an einem Recht durch Bezugnahme auf die Vorschriften der Vollrechtsübertragung. Die Pfandrechtsbestellung erfolgt durch Einigung zwischen Verpfänder u Gläubiger (Pfandvertrag) u erfordert je nach der Art des zu verpfändenden Rechts Weiteres. Sie bewirkt die Belastung des verpfändeten Rechts mit einem beschränkt dinglichen Recht.
Rn 2
Der Bestellung liegt wie bei § 1205 (§ 1205 Rn 1) idR ein oftmals stillschweigend getroffener, formloser (RGZ 58, 223, 226), kündbarer (BGH NJW 03, 61 [BGH 07.10.2002 - II ZR 74/00]) schuldrechtlicher Sicherungsvertrag zugrunde (BGH NJW-RR 91, 305 [BGH 02.10.1990 - XI ZR 205/89]). Mit der Verpfändung entsteht zwischen dem Verpfänder u dem Gläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die wesentlichen Pflichten der Parteien regelt (Vor § 1204 Rn 5).
B. Einigung.
Rn 3
Die Einigung ist wie bei § 1205 ein abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem vom Verpfänder gestellten zumindest bestimmbaren Recht zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren gegenwärtigen oder künftigen Forderung (RGZ 78, 26, 27 f; 136, 422, 425; Karlsr WM 00, 521; Dresd WM 01, 803, 804) bestellt wird. Die irrtümliche Falschangabe des Datums einer zu sichernden Forderung ist unschädlich (Hamm VersR 12, 975, 978). Die Einigung kann bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erfolgen, in AGB (BGHZ 128, 295, 298 f; Dresd WM 01, 803, 804) oder in einer Satzung (Braunschw WM 97, 487, 488) enthalten sein. Ein Pfandrecht an einer künftigen Forderung wird erst mit deren Entstehung rechtswirksam (Gehrlein WM 14, 485, 490). Das Pfandrecht der Bank an ihrer eigenen Schuld entsteht auch bei künftigen gesicherten Forderungen bereits mit der Einigung bzw der Vereinbarung der AGB (BGHZ 93, 71, 76; WM 98, 2463; 07, 874, Tz 14).
Rn 4
Verpfänder u persönlicher Schuldner müssen nicht identisch sein; der Verpfänder muss aber über das verpfändete Recht verfügen können. Der Pfandgläubiger, zB eine Bank, u der Gläubiger oder der Schuldner der verpfändeten Forderung können identisch sein (BGHZ 93, 71, 76; BGH WM 62, 183, 185; NJW 83, 2701, 2702; 88, 3260, 3262; 03, 360, 361; 04, 1660, 1661).
Rn 5
Die Einigung (allg rechtsgeschäftliche Grundsätze sind anwendbar) ist gem §§ 133, 157 auslegungsfähig u nach § 140 umdeutbar. In einer als Abtretung bezeichneten Erklärung (RG JW 28, 174, 175), in der Einräumung eines Vorrangs (RG JW 34, 221, 222), in der Hinterlegung eines Hypothekenbriefes (RG HRR 32 Nr 1748) kann eine Verpfändung liegen. Die nur zwischen dem Inhaber eines Sparbuchs u der Sparkasse vereinbarte Sperre eines Sparbuchs für den Gläubiger begründet für diesen kein Pfandrecht, da ein Pfandrecht nicht zu Gunsten Dritter bestellt werden kann (RGZ 124, 217, 221; BGH NJW 84, 1749, 1750; Canaris NJW 73, 825, 829). Anders zu beurteilen sein kann dies bei einer Beteiligung des Gläubigers (BGH NJW 84, 1749, 1750). Ein Pfandrecht an einem Festgeldguthaben oder an Wertpapieren erfasst nach den banküblichen Formularen auch das daraus resultierende Guthaben auf einem Verrechnungskonto (Karlsr WM 00, 521).
Rn 6
Eine formularmäßige Verpfändung mit weiter Sicherungszweckerklärung zur Sicherung aller gegenwärtigen u künftigen Verbindlichkeiten des mit dem Schuldner identischen Verpfänders aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung ist AGB-rechtlich unbedenklich (Dresd WM 01, 803, 804). Bei einer Drittverpfändung verstößt eine weite Sicherungszweckerklärung idR gg § 305c mit der Folge, dass nur der Anlasskredit gesichert ist (Vor §§ 1204 ff Rn 49). Wirksamkeit der Verpfändung ist nicht von der Vereinbarung einer Deckungsgrenze mit Freigabeklausel abhängig (Dresd WM 01, 803, 804).
Rn 7
Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts ist nur möglich, soweit das verpfändete Recht selbst gutgläubig erworben werden kann, zB bei im Grundbuch eingetragenen Rechten (§§ 892, 1138, 1155) oder bei Orderpapieren (§ 1292). Dann ist auch § 1208 anwendbar. Das bestehende Pfandrecht an einer Forderung wird durch den rechtsgeschäftlichen Übergang der belasteten Forderung auf einen neuen Inhaber nicht berührt (BGH WM 21, 411 Tz 32). Zum gutgläubigen Erwerb bei Inhaberpapieren § 1293 Rn 2.
C. Form und sonstige Erfordernisse.
Rn 8
Die Einigung bedarf der für die Vollrechtsübertragung notwendigen Form (zB § 15 III GmbHG). Diese muss alle wesentlichen Punkte des Pfandvertrages einschl der gesicherten Forderung umfassen (RGZ 136, 422, 424; 148, 349, 353). Eine unvollkommene Bezeichnung genügt, wenn sich die gesicherte Forderung aus Umständen außerhalb der Urkunde ermitteln lässt.
Rn 9
Wenn die Vollrechtsübertragung die Übergabe einer Sache erfordert oder an weitere Voraussetzungen...