Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 5
Der Pfandgläubiger kann erst nach Pfandreife (§ 1228 II), die er zu beweisen hat (RGZ 78, 26, 34), die verpfändete Forderung selbst einziehen oder einziehen lassen (hM, BGH NJW-RR 10, 924 Rz 16, NJW 20, 994 Rz 40; NJW-RR 2021, 987 Rn. 11; dazu Smid DZWIR 11, 1, 10 f; Hamm VersR 12, 975, 980). § 166 II InsO gilt nicht (Dresd WM 07, 31, 33); nur wenn die gesicherte Forderung nicht fällig ist, steht das Verwertungsrecht dem Insolvenzverwalter zu (BGH WM 13, 935 Rz 15, 18 für monatlich fällig werdende Pensionsansprüche); dieser hat den Erlös in Höhe der gesicherten Forderung zurückzubehalten u vorrangig zu hinterlegen, bis die gesicherte Forderung fällig wird (BGH NJW 05, 2231, 2232 f [BGH 07.04.2005 - IX ZR 138/04]; Bitter NZI 00, 399, 400). Nach Eintritt der Pfandreife hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Pfandgläubiger zu befriedigen, wobei er die Kosten der Feststellung u Verwertung der Forderung (§ 170 I 1, § 171 InsO analog) vorab für die Masse entnehmen kann (BGH WM 13, 935 Rz 21 f, dazu Promozic/Doetsch NZI 13, 736).
Rn 6
Der Einziehungsberechtigte darf nach I 1 die verpfändete Forderung kündigen (§ 1283 III), wozu er nach § 1285 II 1 sogar verpflichtet ist, mahnen, gg eine Forderung des Schuldners aufrechnen (RGZ 58, 105, 107 f; 97, 34, 39f), im eigenen Namen einklagen u aus einer verpfändeten Hypothekenforderung oder Grundschuld die Zwangsversteigerung betreiben. Das gilt auch bei Verpfändung einer Eigentümergrundschuld; § 1197 I gilt für den Pfandgläubiger nach hM nicht (BGHZ 103, 30, 37; Köln NJW 59, 2167, 2168; Soergel/Habersack Rz 8). Einen bereits vorhandenen Titel kann der Pfandgläubiger nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen.
Rn 7
Nicht erlaubt sind ihm Erlass, Vergleich, Novation oder Abtretung (RGZ 58, 105, 107; 97, 34, 39) der verpfändeten Forderung (II Hs 1). Solche Verfügungen sind ohne Zustimmung des Gläubigers schwebend unwirksam.
Rn 8
Bei verpfändeten Geldforderungen einschl Hypotheken- u Grundschuldforderungen ist der Pfandgläubiger nur iRd I 2 u des § 1210 einziehungsberechtigt, hinsichtlich des restlichen Anspruchs nur der Gläubiger. Zahlt der Schuldner über I 2 hinaus an den Pfandgläubiger, wird er ggü dem Gläubiger nicht frei (NK-BGB/Bülow Rz 10; L/B/S/Haertlein 28. Kap Rz 19). Bei einem Pfandrecht an eigener Schuld geschieht die Einziehung durch eine einfache Erklärung des Pfandgläubigers ggü dem Gläubiger (Ddorf WM 92, 1937, 1939; Dresd WM 07, 31, 33; WM 10, 212, 214; Nobbe WuB I F 2.-1.11) u anschließende Verrechnung (BGH WM 96, 2250, 2251; KG ZIP 09, 2256, 2257).
Rn 9
Soweit der Pfandgläubiger einziehungsberechtigt ist, kann er auch die Abtretung der verpfändeten Forderung an Zahlungs statt verlangen (I 3), diese erlassen oder darüber in anderer Weise verfügen mit der Folge, dass er als befriedigt gilt (§ 1288 II), soweit die verpfändete Forderung besteht, auch wenn sie uneinbringlich ist.