Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 1
§ 1287 regelt in Ergänzung der §§ 1281, 1282 u 1284 (Ludwig DNotZ 92, 339, 348) die Wirkung der Leistung auf die wirksam verpfändete Forderung. Da diese erlischt (§ 362 I), fällt das Verpfändungsobjekt weg. An seine Stelle tritt grds der geleistete Gegenstand, an dem sich das Pfandrecht im Wege dinglicher Surrogation fortsetzt (1) bzw an dem der Pfandgläubiger eine Hypothek erwirbt (2). Für verpfändete Geldforderungen enthält § 1288 weitere Regelungen. Zu Wirkungen einer gg §§ 1281, 1282 verstoßenden Leistung s § 1281 Rn 5.
Rn 2
§ 1287 ist analog anwendbar, wenn sich der Pfandgegenstand in eine Forderung umwandelt, zB bei Einlösung eines Wertpapiers (BGH NJW 97, 2110, 2111 [BGH 22.04.1997 - XI ZR 127/96] für Inhaberschuldverschreibung; NK-BGB/Bülow Rz 8; Ganter NZI 08, 583, 587f), bei einem verpfändeten GmbH-Anteil (B. Schneider ZIP 18, 1113, 1116, 1118) in einen Anspruch auf die Abfindung (RGZ 142, 373, 378f) oder bei einem Miterbenanteil in eine Forderung auf den hinterlegten Teilungserlös (BGHZ 52, 99, 107). An dieser Forderung setzt sich das Pfandrecht fort, nicht jedoch an einem zu Alleineigentum zugeteilten Nachlassgegenstand (RGZ 84, 395, 397). Das Pfandrecht an einem GmbH-Anteil erlischt bei einer Kapitalherabsetzung auf Null, wenn anschließend eine Kapitalerhöhung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus gesellschaftsfremden Mitteln erfolgt; § 1287 ist nicht analog anwendbar (LG Kiel ZIP 15, 1730, 1731f). Soweit noch keine Pfandreife eingetreten ist, kann der vorrangige Pfandgläubiger nach § 1281 S 2 die Leistung nur an sich und den Gläubiger gemeinschaftlich verlangen. Das Pfandrecht der nachrangigen Pfandgläubiger setzt sich nicht an dem Auszahlungsbetrag fort. Vielmehr sind der Gläubiger der Forderung und der erstrangige Pfandgläubiger einander verpflichtet, den eingezogenen Betrag anzulegen und daran zugunsten des Pfandgläubigers ein neues Pfandrecht zu bestellen (Köln MDR 23, 1414).
Rn 3
Ein Pfandrecht an einem Anwartschaftsrecht setzt sich analog § 1287 am Eigentum bzw Patent fort (BGHZ 35, 85, 94; 125, 334, 339; Ganter NZI 08, 583, 587), das Pfandrecht an einer hypothekarisch gesicherten Forderung mit Erlöschen in der Zwangsversteigerung an der nach § 128 I ZVG entstehenden Sicherungshypothek (RGZ 60, 221, 223f).
Rn 4
Bestand an der Forderung kein Pfandrecht, greift § 1287 nicht ein; für den vermeintlichen Pfandgläubiger kommt neben einem Anspruch auf Bestellung eines Pfandrechts nur ein Zurückbehaltungsrecht an der geleisteten Sache in Betracht (RGZ 51, 83, 86; 66, 24, 27).