Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
(1) 1Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
A. Einziehung einer Geldforderung vor Pfandreife.
Rn 1
Bei Leistung vor Pfandreife (§ 1228 II) erwirbt der Gläubiger das Eigentum, der Pfandgläubiger nach § 1287 1 ein Pfandrecht am Geld, bei unbarer ein Pfandrecht an der Forderung gg die kontoführende Bank. Nach I sind beide verpflichtet, bei der mündelsicheren Anlage (§§ 1798, 1841) von Geld u der Bestellung eines Pfandrechts für den Pfandgläubiger daran mitzuwirken. Bei der Anlageart hat der Gläubiger auf die Interessen des Pfandgläubigers Rücksicht zu nehmen. Das Pfandrecht der nachrangigen Pfandgläubiger setzt sich bei einem Einzug durch den vorrangig Berechtigten nicht an dem Auszahlungsbetrag fort. Vielmehr sind der Gläubiger der Forderung und der erstrangige Pfandgläubiger einander verpflichtet, den eingezogenen Betrag anzulegen und daran zugunsten des Pfandgläubigers ein neues Pfandrecht zu bestellen (Köln MDR 23, 1414).
B. Einziehung einer Geldforderung nach Pfandreife.
Rn 2
Bei Leistung nach Pfandreife (§ 1228 II) wird der Pfandgläubiger Alleineigentümer des Geldes, soweit es zur Befriedigung der gesicherten Forderung erforderlich ist. Diese erlischt ebenso wie die verpfändete Forderung u daran bestehende nachrangige Pfandrechte, es sei denn, der Verpfänder ist mit dem persönlichen Schuldner nicht identisch. Dann geht die gesicherte Forderung auf den Verpfänder über (§§ 1273 II 1, 1225 1). Bei Aufrechnung des Drittschuldners ist II analog anwendbar (Kobl WM 10, 465, 477).
Rn 3
Leistet der Schuldner einen die gesicherte Forderung übersteigenden Betrag an den Pfandgläubiger, wird der Schuldner nach hM ggü dem Gläubiger nicht frei (Soergel/Habersack Rz 5; Nobbe/Pamp Rz 4), sondern muss den überzahlten Betrag beim Pfandgläubiger kondizieren (§ 812 I 1 Alt 1). Er muss also die Reichweite des Einziehungsrechts des Pfandgläubigers klären u den geschuldeten Betrag ggf hinterlegen (§ 372; Erman/J. Schmidt Rz 7).
Rn 4
Bestand kein Pfandrecht, so muss der Schuldner den geleisteten Betrag beim Pfandgläubiger kondizieren, es sei denn, die Verpfändung der Forderung wurde ihm angezeigt (§ 1280). Dann ist der Schuldner durch seine Leistung an den Pfandgläubiger dem Gläubiger ggü frei geworden (§§ 1275, 409) u der Gläubiger muss sich an den Pfandgläubiger halten (§ 816 II).