Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
A. Inhalt und Verpfändungsarten.
Rn 1
§ 1292 regelt die Verpfändung von Orderpapieren, dh Wechseln, Orderschecks (Art 14 I ScheckG), Namensaktien (§ 68 I AktG), Namensinvestmentanteilsscheinen (§ 95 I KAGB) u Papieren nach § 363 HGB, auf wertpapierrechtlichem Wege durch formfreie Einigung über die Pfandrechtsbestellung, Übergabe des Papiers gem § 1205f (RGZ 126, 348, 352) sowie Indossament. Bei depotverwahrten Aktien erfolgt die erforderliche Übergabe idR nach § 1205 II (Nodoushani WM 07, 289, 294, 295) Einer Anzeige nach § 1280 bedarf es nicht. Bei Namensaktien u Namensinvestmentanteilsscheinen kann die Verpfändung zustimmungsbedürftig sein (§ 68 II AktG), bedarf aber keiner Eintragung im Aktienregister (§ 67 AktG; Stupp DB 06, 655, 660; Nodoushani WM 07, 289, 291).
Rn 2
Das Indossament kann sein ein offenes, auch blanko mögliches Pfandindossament (Art 19 WG) oder ein verdecktes Pfandindossament, also dem äußeren Anschein nach ein Vollindossament (Stupp DB 06, 655, 657 f; Nodoushani WM 07, 289, 292). Ein offenes Vollmachtsindossament (Art 18 WG, 23 ScheckG) reicht nicht aus (MüKo/Damrau Rz 12; Soergel/Habersack Rz 5; L/B/S/Haertlein 28. Kap Rz 7; aA Staud/Wiegand Rz 11; NK-BGB/Bülow Rz 11).
Rn 3
Eine Verpfändung des verbrieften Rechts ist ferner nach § 1274 I 2 durch Einigung u Übergabe (BGHZ 104, 145, 149; BGH NJW 58, 302, 303) des nicht indossierten Papiers ohne Anzeige nach § 1280 (Stupp DB 06, 655, 657; aA fälschlich G. Hoffmann WM 07, 1547) möglich. Eine solche Verpfändung sehen Nr 14 I AGB-Banken u Nr 21 I AGB-Sparkassen vor. Möglich ist selbstverständlich ferner eine wertpapier- oder eine zivilrechtliche Sicherungsübertragung eines Orderpapiers. Ob sie oder aber eine Verpfändung gewollt ist, ist Auslegungsfrage (BGH WM 61, 57).
B. Wirkungen der verschiedenen Verpfändungsarten.
I. Offenes Pfandindossament.
Rn 4
Bei einer Verpfändung mittels offenen Pfandindossaments kann der Pfandgläubiger alle Rechte aus dem Orderpapier geltend machen; sein Indossament hat die Wirkung eines Vollmachtsindossaments (Art 19 I WG). Es gelten die Vermutung u der Schutz des gutgläubigen Pfandrechtserwerbs nach Art 16 WG, 19, 21 ScheckG u § 365 I HGB. Die aus dem Orderpapier Verpflichteten können dem redlichen Pfandgläubiger Einwendungen aus ihren unmittelbaren Beziehungen zum Gläubiger nicht entgegensetzen (Art 19 II WG, 22 ScheckG, § 364 II HGB; G. Hoffmann WM 07, 1547, 1548). Der Pfandindossatar kann gg den Pfandindossanten nicht wertpapierrechtlich vorgehen (RGZ 120, 205, 210).
II. Verdecktes Pfandindossament.
Rn 5
Da eine Verpfändung mit einem Vollindossament vorliegt, erwirbt der Pfandgläubiger keinen wertpapierrechtlichen Anspruch gg den Verpfänder (RGZ 120, 205, 210), sondern nur dieselben Rechte wie beim offenen Pfandindossament. Da ein Vollindossament vorliegt, erwirbt ein Gutgläubiger das Orderpapier als solches, nicht nur das Pfandrecht daran. Wird ein Wechsel an eine Bank zum Diskont indossiert, liegt kein verdecktes Pfandindossament vor (Nr 14 III AGB-Banken, Nr 21 II AGB-Sparkassen; BGH WM 68, 695; 84, 1391, 1392 [BGH 17.09.1984 - II ZR 23/84]; 86, 610, 611). Sammelverwahrte Namensaktien sind nach den AGB der Wertpapiersammelbank blanko indossiert (G. Hoffmann WM 07, 1547, 1551).
III. Verpfändung nach § 1274.
Rn 6
Bei einer Verpfändung der verbrieften Forderung durch Einigung u Übergabe des nicht indossierten Papiers bleiben dem Schuldner alle Verteidigungsmöglichkeiten nach §§ 1275, 404 erhalten (G. Hoffmann WM 07, 1547, 1548).
C. Verwertung des indossierten, verpfändeten Orderpapiers.
Rn 7
Für die Verwertung gelten neben §§ 1294–1296 die §§ 1279 ff u ergänzend die §§ 1273 ff, dh, die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt grds durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Papier (§ 1277) u dessen anschließende Pfändung.