Rn 3
Das Zustandekommen eines Verlöbnisses erfordert übereinstimmende Willenserklärungen des Paares, die das ernsthafte gegenseitige Versprechen beinhalten, einander zu heiraten. Ein bloßes Liebesgeständnis oder Zusammenleben reichen nicht. Die Erklärungen müssen wechselseitig zugehen, doch ist eine Form gesetzlich nicht vorgeschrieben, weshalb sie auch konkludent erfolgen kann, zB als religiöse Eheschließung vor standesamtlicher Trauung, Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt, gemeinsame Hochzeitsvorbereitungen, Einladung von Gästen zur Hochzeitsfeier. Hingegen reicht die Selbstbezeichnung zusammenlebender Partner als ›Verlobte‹ nicht, wenn kein ernstliches Eheversprechen vorliegt (BayObLG FamRZ 83, 1226).
Rn 4
Stellvertretung wie auch gesetzliche Vertretung sind angesichts der höchstpersönlichen Natur des Eheversprechens ausgeschlossen. Die Verknüpfung mit einer Bedingung ist – anders als § 1311 2 für die Eheschließung – möglich (RGZ 80, 88). Ebenso zulässig ist Zeitbestimmung auf einen Anfangstermin iSv § 163, nicht aber die Befristung auf einen Endtermin.
Rn 5
Auch Geschäftsunfähige sind verlöbnisfähig. Erforderlich für das Wirksamwerden der personenrechtlichen Folgen ist lediglich die Einsichtsfähigkeit. Das Verlöbnis Geschäftsunfähiger entfaltet jedoch keine schuldrechtlichen Wirkungen.
Rn 6
Es gelten die Nichtigkeitsgründe der §§ 134 (gesetzliches Verbot) und 138 I (Sittenwidrigkeit), weshalb das Verlöbnis unter Geschwistern oder von Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen die Eheverbote in §§ 1307, 1308 I nichtig ist. Sittenwidrig ist das Verlöbnis mit einem Verheirateten (Schlesw FamRZ 14, 1846); auch dann, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Scheidung betrieben wird (BGH FamRZ 84, 386). Indes schließt eine solche Nichtigkeit nicht aus, dass der gutgläubige Partner, der auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vertraut hat, durch analoge Anwendung der §§ 1298 ff in seinem Vertrauen geschützt wird (Karlsr NJW 88, 3023 [OLG Karlsruhe 13.01.1988 - 6 U 202/86]).
Rn 7
Nicht anwendbar sind die Vorschriften zur Anfechtung von Rechtsgeschäften (§§ 119 ff, 142f); nach zutreffender hM (LG Saarbrücken NJW 70, 327 [LG Saarbrücken 02.12.1969 - 11 S 259/69]; Staud/Löhnig [2018] vor § 1297 Rz 24) werden sie durch §§ 1298 f als spezielle Regelung zum Rücktritt vom Verlöbnis verdrängt. Anwendbar sind dagegen die Vorschriften zur Wirksamkeit bei verheimlichtem Vorbehalt (§ 116 1) sowie zur Nichtigkeit bei erkanntem Vorbehalt (§ 116 2), beim Scheingeschäft (§ 117) und bei Mangel der Ernstlichkeit (§ 118 mit Schadensersatzpflicht aus § 122).