I. Kein Zwang zur Eingehung der Ehe.
Rn 8
Die aus einem wirksam zustande gekommenen Verlöbnis resultierende Verpflichtung zur Eingehung der Ehe ist zwar materiell-rechtlich wirksam und mit den in §§ 1298 ff geregelten Rechtsfolgen verbunden, jedoch im Verfahren nicht durchsetzbar (I). Dies entspricht der durch Art 6 I GG gewährleisteten Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen, ohne auch nur mittelbar zur Ehe mit einem anderen Partner gezwungen zu sein (BVerfG FamRZ 04, 765). Der Klagbarkeitsausschluss ist Verfahrenshindernis, eine Klage solchen Inhalts ist unzulässig.
Rn 9
Mittel zur Verhinderung eines auch nur mittelbaren Zwangs zur Eheschließung ist die in II normierte Nichtigkeit von Strafvereinbarungen für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt.
II. Sonstige Wirkungen.
Rn 10
Das Gesetz beschränkt sich auf die Regelung von Schadenersatz- und Rückgewähransprüchen bei Beendigung des Verlöbnisses (§§ 1298–1302), begründet aber darüber hinaus keine weitergehenden Verpflichtungen, insbesondere hat es weder unterhalts- noch güterrechtliche Auswirkungen, weshalb im Fall der Tötung eines Verlobten auch keine Ansprüche aus § 844 II bestehen (Frankf VersR 84, 449). Nur im Ausnahmefall sind Unterhaltsleistungen als Folge einer sittlichen Notwendigkeit steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung iS § 33a I EStG anerkannt worden (BFH NJW 94, 959). Das Verlöbnis vermittelt keine Schwägerschaft. Ein Anspruch auf Witwenversorgung besteht nicht (BSG FamRZ 92, 808). Das Verlöbnis begründet aber gegenseitige Beistandspflichten zwischen den Verlobten (Waruschewski § 1 Rz 44).
Rn 11
Im Erbrecht existieren Sondervorschriften für Verlobte, etwa für den Erbverzicht (§§ 2347 I, 2351, 2352), den Erbvertrag (§§ 2275 III, 2276 II, 2279 II, 2290 III) und das Unwirksamwerden der Bedenkung des Partners bei Auflösung des Verlöbnisses (§ 2077 II). Insoweit gelten für Verlobte die gleichen Besonderheiten wie für Ehegatten. Sie können jedoch kein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265). Ein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Verlobten gibt es nicht.
Rn 12
Das Prozessrecht gewährt Verlobten wie Eheleuten Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 383 Nr 1, 385 I ZPO, 52 I Nr 1, 55, 61 Nr 2, 63 StPO) sowie das Recht zur Verweigerung des Gutachtens (§§ 408 I ZPO, 76 I StPO).
Rn 13
Verlobte sind ›Angehörige‹ iS des Strafrechts (§ 11 I Nr 1a StGB), was ua für bestimmte Entschuldigungs-, Strafausschluss- und Strafmilderungsgründe von Bedeutung ist.