I. Natürliche Personen.
Rn 8
Jede natürliche Person kann Verbraucher sein, auch der Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt. Folglich kann der Verbraucher nicht durch ein Wissensdefizit definiert werden – maßgeblich ist lediglich der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns (Rn 9). Entgegen dem Wortlaut sind auch natürliche Personen, die keinerlei Tätigkeit nachgehen, mögliche Verbraucher (vgl Flume ZIP 00, 1428). Sehr umstritten ist die Frage, ob auch eine GbR Verbraucher sein kann. Der BGH hat dies zunächst für den Fall bejaht, dass die Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (BGHZ 149, 80; Köln ZIP 17, 2047; Erman/Saenger Rz 6; Martis MDR 98, 1190; aM Jauernig/Mansel Rz 2; Dauner-Lieb/Dötsch DB 03, 1666; Mülbert WM 04, 905 ff; Lehmann AcP 207, 246; Bülow/Artz Verbraucherprivatrecht, 2. Aufl 08 Rz 65; zweifelnd K. Schmidt JuS 06, 4). Dies soll weiterhin sogar für jede Personengemeinschaft, die keine juristische Person ist, gelten (MüKoBGB/Micklitz Rz 14; zur Erben- und Gütergemeinschaft vgl Soergel/Pfeiffer Rz 48; Erman/Saenger Rz 7). Auch die gem § 9a WEG rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft soll Verbraucher sein können (BGH NJW 15, 3228 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 243/13]; München NJW 08, 3574 [OLG München 25.09.2008 - 32 Wx 118/08]), soweit mindestens ein Wohnungseigentümer Verbraucher ist und ein Verbraucherrechtsgeschäft zugrunde liegt. Diese Auffassung überzeugt nicht. Sie ist mit Wortlaut und Systematik der Norm kaum zu vereinbaren. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass jedenfalls eine GbR, die als Gesellschafter nicht nur natürliche Personen aufweist, keinesfalls Verbraucher sein könne (BGH NJW 17, 2752 [BGH 30.03.2017 - VII ZR 269/15]). Ausdrücklich offen gelassen wurde der Fall, dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Aber auch insoweit ist eine Verbrauchereigenschaft abzulehnen (wie hier wohl auch Grädler EWiR 17, 421; Spieker notar 17, 441). Grunewald weist darauf hin, dass die GbR als rechtsfähige Einheit außerhalb ihres gewerblichen Bereichs weder Verbraucher noch Unternehmer ist (FS Marsch-Barner S 177; so auch Krauß notar 18, 317 ff). Juristische Personen können auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 13 keine Verbraucher sein (EuGH NJW 02, 205; aA Meier/Schmitz NJW 19, 2345). Zum Arbeitnehmer s.u. Rn 10. Verbraucher ist auch ein Rechtsanwalt, der mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, wenn dieser Vertrag nicht mit der beruflichen Sphäre des Anwalts in Verbindung steht (EuGH AnwBl 15, 895). Verbraucher ist ferner ein Vermieter oder Verpächter ohne berufsmäßige Vermögensverwaltung, selbst wenn er für seine Umsätze USt abführt (BGH ZIP 20, 909).
II. Rechtsgeschäftliches Handeln zu einem privaten Zweck.
Rn 9
Ein privater Zweck rechtsgeschäftlichen Handelns ist nach der Negativdefinition der Norm gegeben, wenn mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Zwecke verfolgt werden. Nunmehr stellt der Gesetzestext klar, dass es bei den durch ein Rechtsgeschäft verfolgten Zwecken ausreicht, wenn diese überwiegend im privaten Bereich liegen. § 14 ist der Komplementärbegriff, der § 13 positiv ausfüllt. Diese Kriterien sind bei § 14 zu erörtern (Rn 9 ff). Jedenfalls ist die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine GbR im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit, soweit man entgegen hier vertretener Auffassung (Rn 8) die GbR unter § 13 subsumiert (BGHZ 149, 80; BGH NJW 21, 2281 Rz 81; ZIP 20, 909). Ob ein privater oder unternehmerischer Zweck vorliegt, ist objektiv durch Auslegung des Vertragsinhalts unter Einbeziehung der Begleitumstände zu ermitteln (BGH NJW 21, 2281 Rz 75; ZIP 21, 2030 Rz 16; BGH NJW 09, 3780). Danach ist im Zweifel jede natürliche Person ein Verbraucher; Abweichendes kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände zweifelsfrei auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen. Bei gemischten vertraglichen Zwecksetzungen sollte schon immer maßgeblich sein, welcher Zweck überwiegt (Pfeiffer NJW 99, 173; Ddorf NJW 22, 336). Durch G v 20.9.13 hat der Gesetzgeber diese Auffassung in den Gesetzestext übernommen. Der Rechtsgedanke des § 344 HGB ist hier nicht anwendbar (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20]). Sind auf derselben Seite zwei Personen am Vertragsschluss beteiligt und handelt die eine Person als Unternehmer und die andere als Verbraucher, so kommt nur der letzteren die Verbrauchereigenschaft zu (BGH ZIP 07, 1850). Es war streitig, ob Existenzgründer vor Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Verbraucher behandelt werden können (so MüKoBGB/Micklitz Rz 50; Grüneberg/Ellenberger Rz 3; Schünemann/Blomeyer JZ 10, 1156; aM Oldenburg NJW-RR 02, 641 f [OLG Oldenburg 12.11.2001 - 9 SchH 12/01]; Soergel/Pfeiffer Rz 35; Erman/Saenger Rz 16). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es auf den objektiven Zweck des Geschäfts ankommt (BGH NJW 21, 2281; ZIP 21, 2030; BGHZ 162, 253 = NJW 05, 1273; BGH NJW 08, 435; ZIP 17, 2153). Dabei kommt es maßgeblich auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH ZIP 17, 2153). Soweit dieser dem gewe...