Rn 9
Ein privater Zweck rechtsgeschäftlichen Handelns ist nach der Negativdefinition der Norm gegeben, wenn mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Zwecke verfolgt werden. Nunmehr stellt der Gesetzestext klar, dass es bei den durch ein Rechtsgeschäft verfolgten Zwecken ausreicht, wenn diese überwiegend im privaten Bereich liegen. § 14 ist der Komplementärbegriff, der § 13 positiv ausfüllt. Diese Kriterien sind bei § 14 zu erörtern (Rn 9 ff). Jedenfalls ist die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine GbR im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit, soweit man entgegen hier vertretener Auffassung (Rn 8) die GbR unter § 13 subsumiert (BGHZ 149, 80; BGH NJW 21, 2281 Rz 81; ZIP 20, 909). Ob ein privater oder unternehmerischer Zweck vorliegt, ist objektiv durch Auslegung des Vertragsinhalts unter Einbeziehung der Begleitumstände zu ermitteln (BGH NJW 21, 2281 Rz 75; ZIP 21, 2030 Rz 16; BGH NJW 09, 3780). Danach ist im Zweifel jede natürliche Person ein Verbraucher; Abweichendes kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände zweifelsfrei auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen. Bei gemischten vertraglichen Zwecksetzungen sollte schon immer maßgeblich sein, welcher Zweck überwiegt (Pfeiffer NJW 99, 173; Ddorf NJW 22, 336). Durch G v 20.9.13 hat der Gesetzgeber diese Auffassung in den Gesetzestext übernommen. Der Rechtsgedanke des § 344 HGB ist hier nicht anwendbar (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20]). Sind auf derselben Seite zwei Personen am Vertragsschluss beteiligt und handelt die eine Person als Unternehmer und die andere als Verbraucher, so kommt nur der letzteren die Verbrauchereigenschaft zu (BGH ZIP 07, 1850). Es war streitig, ob Existenzgründer vor Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Verbraucher behandelt werden können (so MüKoBGB/Micklitz Rz 50; Grüneberg/Ellenberger Rz 3; Schünemann/Blomeyer JZ 10, 1156; aM Oldenburg NJW-RR 02, 641 f [OLG Oldenburg 12.11.2001 - 9 SchH 12/01]; Soergel/Pfeiffer Rz 35; Erman/Saenger Rz 16). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es auf den objektiven Zweck des Geschäfts ankommt (BGH NJW 21, 2281; ZIP 21, 2030; BGHZ 162, 253 = NJW 05, 1273; BGH NJW 08, 435; ZIP 17, 2153). Dabei kommt es maßgeblich auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH ZIP 17, 2153). Soweit dieser dem gewerblich-beruflichen Bereich zuzuordnen ist, liege unternehmerisches Handeln vor. Verbraucherhandeln ist bei einem Existenzgründungsbericht zu bejahen, der die Entscheidung über die Existenz vorbereiten soll (BGH NJW 08, 435 [BGH 15.11.2007 - III ZR 295/06]). Ein GmbH-Geschäftsführer kann Verbraucher sein, auch wenn er den Schuldbeitritt zu dem Kredit seiner GmbH erklärt (BGHZ 165, 43 Rz 14; 133, 76 ff; NJW 00, 3133; NJW 06, 431; ZIP 07, 1850; aM Dauner-Lieb/Dötsch DB 03, 1667 mwN; Kleindiek in FS Otte S 185 ff) oder sich für eine Verbindlichkeit der GmbH verbürgt (BGH ZIP 07, 1850; 04, 1648 f; München ZIP 04, 991).
Rn 10
Der Arbeitnehmer ist Verbraucher iSd Norm (BAG NJW 05, 3305, 3308 [BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04]; Herbert/Oberrath NJW 05, 3745 mwN; für den Aufhebungsvertrag vgl Hümmerich NZA 04, 814 mwN; aM Grüneberg/Ellenberger Rz 3 bis zur 64. Aufl; AnwK/Ring § 14 Rz 13; Soergel/Pfeiffer Rz 44; offen gelassen noch von BAG NZA 04, 600; zweifelnd K. Schmidt JuS 06, 5). Es ist nicht richtig, die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers bei Arbeits-, Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen mit dem Argument zu verneinen, dass diese Verträge nicht den Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen zum Inhalt haben. Auch das Argument, dass der Arbeitnehmer durch die Sondermaterie des Arbeitsrechts geschützt werde, überzeugt im Regelungszusammenhang mit § 13 nicht. Denn § 13 ist nicht vertragstypenbezogen, sondern gilt für jedes Rechtsgeschäft (Rn 6). Die Möglichkeit einer Einschränkung des Schutzes des Arbeitnehmers durch Verbrauchervorschriften besteht lediglich auf Ebene der spezifischen Schutzrechte (BAG NJW 05, 3310; vgl zu § 312 BAG NJW 04, 2401 [BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03]; SAE 05, 63 m Anm Mankowski).