a) Empfangsvertreter.
Rn 16
Erfolgt die Erklärung ggü einem wirksam bevollmächtigten Empfangsvertreter, § 164 III, müssen die Zugangsvoraussetzungen beim Vertreter erfüllt sein (BGH NJW 65, 966 [BGH 27.01.1965 - VIII ZR 11/63]; 03, 2370, Postfach GmbH-Geschäftsführer). Auf die Weiterleitung an den Adressaten kommt es nicht an. Wer zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigt wird, ist grds auch ermächtigt, die erforderlichen Willenserklärungen entgegenzunehmen (MüKo/Einsele § 130 Rz 27). Mitmieter können sich im Mietvertrag formularmäßig zum Empfang von Erklärungen bevollmächtigen (BGH NJW 97, 3439 [BGH 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97]). Wird in einem Kündigungsschutzprozess eine zweite Kündigung erklärt, bezieht sich die Prozessvollmacht nicht auf die Entgegennahme der weiteren Kündigung (LAG Baden-Württemberg BB 67, 1424; anders wenn der ArbN eine allg Feststellungsklage erhoben hat, BAG NJW 88, 2692f [BAG 21.01.1988 - 2 AZR 581/86]). Fehlt eine Empfangsvollmacht, wird die Erklärung erst mit Zugang beim Adressaten wirksam. Dies gilt insb, wenn ein Anwalt eine Erklärung mangels Vollmacht zurückweist (BGH NJW 80, 990 [BGH 13.02.1980 - VIII ZR 5/79]).
b) Empfangsbote.
Rn 17
Eine durch Empfangsboten vermittelte Erklärung geht dem Adressaten zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Geschehensverlauf eine Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist (BGH NJW 65, 966; 94, 2614; BAG NJW 11, 2604 Tz 18; NJW 18, 3331). Es geht zulasten des Adressaten, wenn der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder nicht übermittelt (BAG DB 77, 546). Verweigert der Empfangsbote die Annahme, geht die Erklärung nicht zu (BAG NJW 93, 1094). Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden oder nach der Verkehrsanschauung als dazu bestellt oder geeignet anzusehen ist (BGH NJW 02, 1566). Bei schriftlichen Erklärungen gehören dazu die in der Wohnung des Empfängers lebenden Angehörigen und Haushaltsmitglieder (BAG NJW 93, 1094; BSG NJW 05, 1304 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]), also Ehegatten (BGH NJW 51, 313 [BGH 31.01.1951 - II ZR 46/50]; anders bei Aufenthalt des Empfängers auf hoher See, BGH NJW 94, 2614), auch wenn die Erklärung außerhalb der Wohnung übergeben wird (BAG NJW 11, 2604 [BAG 09.06.2011 - 6 AZR 687/09] Tz 17), Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl BGH NJW 90, 1666 [BGH 14.03.1990 - VIII ZR 204/89], zu § 181 ZPO aF = 178 ZPO nF), Mitmieter (BGH NJW 97, 3439), fest angestelltes Hauspersonal (Bork AT Rz 1354; zur Putzfrau Karlsr VersR 77, 902) sowie Mitarbeiter einer JVA (BAG NJW 18, 3331, Hessen). Der Zimmervermieter soll Empfangsbote sein (BAG DB 76, 1018 [BAG 16.01.1976 - 2 AZR 619/74]). Persönlich ungeeignet sind Kinder (Bork AT Rz 1353), Nachbarn und Handwerker (BeckOK/Wendtland § 130 Rz 18), situativ ungeeignet die außerhalb der Wohnung angetroffenen Haushaltsangehörigen, Ehepartner ggf ausgenommen (München OLGZ 66, 2). Empfangsboten eines Unternehmens sind die kaufmännischen Angestellten (BGH NJW 65, 966 [BGH 27.01.1965 - VIII ZR 11/63]; 02, 1566 [BGH 12.12.2001 - X ZR 192/00]), der Buchhalter (BAG DB 77, 546), die mit der Entgegennahme einer Erklärung aufgrund einer Anrufweiterleitung betrauten Personen (BGH NJW 02, 1567 [BGH 24.01.2002 - VII ZR 196/00]) sowie ein Polier für Lieferscheine über Baumaterial (Celle NJW 60, 870).
c) Erklärungsbote.
Rn 18
Dies ist eine vom Erklärenden eingesetzte Mittelsperson, die weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote ist. Hierzu gehören insb die als Empfangsboten ungeeigneten Personen. Die Erklärung geht mit der Übermittlung zu. Der Erklärende trägt das Risiko der rechtzeitigen und richtigen Übermittlung (Erman/Arnold § 130 Rz 18). Zur Anfechtbarkeit § 120 Rn 3 f.