Gesetzestext
1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Rn 1
Nach der Regelung kann nur eine Ehe gerichtlich aufgehoben werden, die familienrechtlich wirksam zustande gekommen ist und noch besteht (§ 1317 III). Daher kann eine Nichtehe nicht aufgehoben werden, vielmehr bedarf es einer gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit. Da ein Aufhebungsantrag nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr gestellt werden kann, bleibt der Ehegatte erb- und pflichtteilsberechtigt (Ausn § 1933 S 2) und wird mit dem Einwand, die Erblasserin sei bei Heirat geschäftsunfähig gewesen, nicht gehört (KG ErbR 18, 443). Die Aufhebungsgründe sind die in § 1314 abschließend geregelten Tatbestände, sodass die allg Nichtigkeitsregelungen (§§ 105, 134, 138, 142) nicht zur Anwendung gelangen können. Die Aufhebung darf nicht ausgeschlossen sein (§ 1315) und die Antragsfrist (Jahresfrist) muss bei einigen Tatbeständen beachtet werden (§ 1317). Erforderlich ist der Antrag eines Antragberechtigten (§ 1316).
Rn 1a
Ob dem gerichtlichen Beschluss eine Ermessensentscheidung zugrunde liegt, wurde insb für einen Verstoß gegen das Ehemündigkeitsalter unterschiedlich beurteilt, zumal in § 1314 I u II (›kann‹) und in § 1315 I u II (›ist‹) unterschiedliche Formulierungen verwendet werden. Aufgrund einer durch den Wortlaut gedeckten verfassungskonformen Auslegung verbleibt dem FamG beim Verstoß gegen § 1303 S 1 für die Aufhebung nach § 1314 I Nr 1 ein Ermessen, wenn nicht ein Ausschlussgrund nach § 1315 I 1 gegeben ist (BGH FamRZ 20, 1533, 1537). Von einer Eheaufhebung kann danach ohne Ausschlussgrund nur dann abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe des Minderjährigenschutzes dieser entgegenstehen.
Rn 1b
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist die Ehe mit allen Rechten und Pflichten voll gültig, auch hinsichtlich der Abstammung nach § 1592 Nr 1 sowie der finanziellen Folgen (Hamm FuR 23, 142). Die Rechtsfolgen der Aufhebung regelt § 1318. Verfahrensrechtlich ist das Aufhebungsverfahren eine Ehesache nach § 121 FamFG mit der Folge, dass für den Antrag anwaltliche Vertretung erforderlich ist (§ 114 FamFG). Wer die Aufhebung einer Ehe betreibt, trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes (Nürnberg FamRZ 11, 1508 [zur bigamischen Ehe]).
Rn 2
Ein Antrag auf Bewilligung von VKH für ein Aufhebungsverfahren ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Eheschließung nur zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgte. Denn die wirksam geschlossene Ehe kann nur im Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahren aufgelöst werden. Allerdings hat ein Ehegatte als Beteiligter von dem erhaltenen Geld Rücklagen zu bilden, um die Verfahrenskosten zu bestreiten (BGH FamRZ 11, 872; 05, 1477; BVerfG FamRZ 84, 1206).