I. Landesrechtliche Zuständigkeiten.
Rn 3
Zuständig sind in: Baden-Württemberg Regierungspräsidium Tübingen (VO v 16.1.01, GVBl 2), Bayern die Regierung von Mittelfranken (VO v 2.5.00, GVBl. 293), Berlin Bezirksverwaltungen (§§ 3 II 1, 4 I 2 AZG idF v 22.7.96, GVBl 302, 472), Brandenburg Ministerium der Justiz (§ 18 Bbg AGBGB v 28.7.00, GVBl 114; Flüß NJ 2000, 634), Hamburg die Bezirksämter (AO v 1.8.98, AA 2450), Hessen Regierungspräsidien (VO v 22.12.99, GVBl 26), Mecklenburg-Vorpommern Landkreise und kreisfreie Städte (VO v 10.12.99, GVBl 632), Niedersachsen Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte (G v 5.11.04, Nds GVBl, 394), Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen Köln u Arnsberg (VO v 26.5.98, GVBl 391), Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (VO v 3.7.98, § 1, GVBl 188, idF v 12.10.99, GVBl 353), Saarland Landkreise, Stadtverband und die Stadt Saarbrücken (G v 24.6.98, Abl 518), Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 I Nr 14 VO v 7.5.94/9.12.98; GVBl 94, 568; 98, 476), Sachsen die Regierungspräsidien (VO v 26.6.98, GVBl 265), Schleswig-Holstein die Landräte und Bürgermeister kreisfreier Städte (VO v 26.5.98, GVBl 199), Thüringen das Landesverwaltungsamt (VO v 1.1.99, GVBl 52).
II. Aufhebungsantrag der Behörde.
Rn 4
Ob ein Tatbestand nach Abs 1 Nr 1 S 1 gegeben ist, berührt nicht die Antragsberechtigung der zuständigen Behörde, sondern die Begründetheit des Antrags. Der Antrag ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Fall des § 1303 S 1 der (unterdessen) volljährige Ehegatte die Ehe fortsetzen will oder ein Härtegrund nach § 1316 III 1 eingreift (BGH FamRZ 20, 1533, 1535; 12, 940). Die Antragstellung steht grds im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (BVerwG NJW 86, 3083 [BGH 18.06.1986 - IVb ZR 41/85]). Bei einem Verstoß gegen die Ehemündigkeit nach § 1303 S 1 muss die Verwaltungsbehörde nach III 2 den Antrag stellen, wenn nicht der dortige Ausnahmetatbestand gegeben ist. Von der Antragstellung kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Mangel gem § 1315 I Nr 1 oder II Nr 2 geheilt wird (Frankf OLGR 07, 708 unzulässige Rechtsausübung). Daher soll die Behörde in diesen Anwendungsfällen nach III 1 den Antrag stellen und nur in Härtefällen für einen Ehegatten oder ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind davon absehen. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe (§ 1306) ist die Aufrechterhaltung der Ehe nur ausnw geboten, etwa wenn die Erstehe bereits geschieden ist (BGH FamRZ 94, 498; 1986, 879; Nürnbg FamRZ 98, 1109). Sie kann auch ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten. Die Behörde ist postulationsfähig und unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§ 114 II FamFG). In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Aufhebungsverfahren hat das Gericht vAw die Härteklausel zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das FamG den Antrag als abzuweisen (BGH FamRZ 12, 940).
Rn 5
Die Frage, ob einer der von § 1316 I Nr 1 S 1 genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern eine der Begründetheit des Antrags (BGH FamRZ 20, 1533). Unterbleibt die Antragstellung, kann die Behörde auch von keinem Dritten zur Antragstellung gezwungen werden (Ddorf FamRZ 96, 109). Andererseits ist in dem durch die Behörde betriebenen Aufhebungsverfahren zu überprüfen, ob der Antrag ermessensfehlerfrei gestellt ist (Frankf OLGR 07, 708).
Rn 6
[nicht besetzt]
Rn 7
In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist das Eingreifen der Härteklausel (§ 1316 Abs 3) vom Gericht eigenständig zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde als unzulässig abzuweisen. Bei der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beachtung der Grundrechtsgarantien des Art 6 Abs 1 GG abzuwägen. Eine Aufhebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (BGH FamRZ 12, 940).