Rn 26
Das Rechtsgeschäft muss in einem regelungsbedürftigen Punkt eine Regelungslücke, dh eine planwidrige Unvollständigkeit aufweisen, die nicht durch das dispositive Recht geschlossen werden kann (BGHZ 77, 304; 125, 17; 127, 142; BGH NJW 02, 2310; NJW-RR 05, 690). Der Vertrag muss innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der gewollten Vereinbarungen ergänzungsbedürftig sein (BGHZ 77, 304; NJW 12, 844 Tz 24). Ohne Vervollständigung darf keine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen sein (BGH NJW 14, 1521 [BGH 12.02.2014 - XII ZR 76/13] Tz 17; 15, 1167 Tz 24; GRUR 20, 57 Tz 26), wenn etwa das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten einer Seite verschoben wird (BGH NJW 14, 1877 [BGH 15.01.2014 - VIII ZR 80/13] Tz 20). Eine planwidrige Regelungslücke kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist. Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH GRUR 20, 57 Tz 26). Unerheblich ist, aus welchem Grund der Punkt offengeblieben ist. Die Lücke kann anfänglich bestanden oder sich nachträglich ergeben haben (BGH NJW 81, 220 [BGH 19.06.1980 - III ZR 182/78]; 16, 1718 [BGH 28.10.2015 - VIII ZR 158/11] Tz 67). Die Parteien können den Aspekt übersehen oder bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig hielten (BGH NJW 02, 1262 [BGH 13.12.2001 - VII ZR 27/00]; NJW-RR 05, 690 [BGH 25.11.2004 - I ZR 49/02]) bzw davon ausgegangen sind, dass diese Regelung noch getroffen werden wird und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH GRUR 20, 57 Tz 26). Die Lücke kann durch Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung entstanden sein (BGHZ 90, 74; 137, 157; BGH NJW 12, 1865 Tz 19, unwirksame Preisanpassungsklausel). Sollte die Regelung abschließend sein, liegt keine Regelungslücke vor (BGHZ 94, 113; BGH NJW 90, 1724). Bei einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel vor anderen Optik- und Hörgerätegeschäften besteht keine Lücke ggü der Abgabe von Hörgeräten im verkürzten Versorgungsweg (NJW 12, 844 [BGH 11.01.2012 - XII ZR 40/10] Tz 25 ff).