I. § 157.
Rn 2
Der sachliche Gehalt und das Verhältnis der §§ 133, 157 zueinander sind umstr (Staud/Singer § 133 Rz 4 mwN). Nach der gesetzlichen Formulierung ist gem § 133 für die Auslegung von Willenserklärungen auf den wirklichen Willen und bei der Auslegung von Verträgen laut § 157 auf Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte abzustellen. Diese Unterscheidung wird allg als verfehlt angesehen (Erman/Arnold § 133 Rz 6). Einerseits sind die Kriterien des § 133 auch für die Auslegung von Verträgen heranzuziehen, da diese auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruhen (MüKo/Busche § 133 Rz 18). Andererseits sind die Wertungen des § 157 auch für die Auslegung von Willenserklärungen beachtlich (BGHZ 21, 328). Die §§ 133, 157 sind deshalb bei der Auslegung von Willenserklärungen nebeneinander (BGHZ 47, 78; 105, 27; AnwK/Looschelders Rz 2), wenn auch nicht unterschiedslos anzuwenden.
Rn 3
Überwiegend wird auf die Unterscheidung zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen abgestellt. § 133 soll nur bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen maßgebend sein, während § 157 auch auf empfangsbedürftige Willenserklärungen angewendet wird (Medicus/Petersen AT Rz 322f). Allerdings werden Durchbrechungen für erforderlich gehalten (Rn 19). Außerdem wird die Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte, zB eines Testaments, von der Andeutungstheorie (dazu Rn 9) durch die Einhaltung der Form begrenzt (vgl Schiemann Eckpfeiler des Zivilrechts, D 43).
II. § 242.
Rn 4
Zunächst ist im Wege der Auslegung das rechtliche Wollen zu klären. Lassen sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Streitentscheidung gewinnen, ist gem § 242 das rechtliche Sollen zu klären (BGHZ 16, 8).
III. § 139.
Rn 5
Bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist vorrangig im Wege der Auslegung zu klären, ob die Parteien für diesen Fall eine Vereinbarung getroffen haben. Ohne besondere Abrede ist nach der Auslegungsregel des § 139 im Zweifel von der Gesamtnichtigkeit auszugehen.
IV. § 140.
Rn 6
Erst wenn, ggf nach Auslegung, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts feststeht, ist eine Konversion möglich. Die Umdeutung bildet keinen Unterfall der Auslegung, denn während die Auslegung der Ermittlung des realen Willens dient, stellt die Umdeutung auf einen hypothetischen Willen ab (BGHZ 19, 273; § 140 Rn 2).
V. § 2084.
Rn 7
Die Auslegung letztwilliger Verfügungen richtet sich primär nach § 133 und wird durch § 2084 ergänzt (MüKo/Busche § 133 Rz 24).