I. Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft.
Rn 5
Mit der Eheschließung begründen die Ehegatten die Pflicht, in häuslicher Gemeinschaft zusammenzuleben, sofern die Lebensverhältnisse dem nicht entgegenstehen (Staud/Voppel Rz 70). Die eheliche Lebensgemeinschaft setzt zwar nicht zwingend einen räumlichen Ehemittelpunkt voraus (BGH FamRZ 80, 127), doch verbietet sie es den Ehegatten, ohne Notwendigkeit einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, sofern durch diesen die Gemeinschaft zerstört wird (Staud/Voppel Rz 70).
Rn 6
Aus der Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft folgt, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Güterstand, das Recht zur Mitbenutzung von Hausrat und Wohnung (Celle FamRZ 23, 39; Bremen FamRZ 21, 665). Dadurch wird Mitbesitz an diesen begründet, der Besitzschutzansprüche nach § 866 oder ggf Ansprüche nach §§ 823, 1004, 1007 auslösen kann (Staud/Voppel Rz 106).
II. Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft.
Rn 7
Eheleute sind einander entspr den jeweiligen individuellen Verhältnissen, dem Alter, der gesundheitlichen und psychischen Disposition der Ehegatten zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet (BGH FamRZ 67, 210; Schlesw FamRZ 93, 48), die aber nicht Gegenstand eines Herstellungsantrages sein kann (§ 120 III FamFG).
Rn 8
Die einseitige Weigerung zu Zeugung oder Empfängnis von Kindern stellt nach hM eine Verletzung der Ehepflicht dann dar, wenn dem sich weigernden Ehegatten keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen (Staud/Voppel Rz 39, Soergel/Lipp Rz 42). Maßnahmen der Familienplanung sollten nur gemeinsam getroffen werden, doch ist weder die Abrede zum Gebrauch empfängnisverhütender Mittel noch zu deren Absetzung justiziabel (Staud/Voppel Rz 41). Jeder Ehegatte kann sich von der einmal getroffenen Abrede jederzeit wieder lossagen (BGH FamRZ 01, 541).
Rn 9
Die Sterilisation bedarf der Zustimmung des Ehegatten (MüKo/Roth Rz 42; Staud/Voppel Rz 42), zu der dieser jedoch bei medizinischer Indikation verpflichtet ist.
III. Pflicht zur Haushaltsführung und Funktionsteilung.
Rn 10
Das Recht und die Pflicht zur Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer oder einvernehmlich im Haushalt aufgenommener Kinder folgt nicht mehr aus einem gesetzlichen Leitbild der Ehe, sondern ist dem gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute übertragen (§ 1356 I, 1618a). Fehlt es an einer Einigung, so folgt die Pflicht zur anteiligen Haushaltsführung und Mitwirkung beider Ehegatten in angemessenem Umfang aus § 1353 I (MüKo/Roth Rz 27; BGH JZ 60, 371 [BGH 10.11.1959 - VI ZR 201/58]).
Rn 11
Die Befugnis zur einvernehmlichen Regelung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung ist durch die ›Hausmanns Rspr‹ eingeschränkt, nach der Ehegatten, die Dritten Unterhalt schulden, bei der zu treffenden Rollenwahl auch die Interessen der außerhalb der Ehe stehenden gleichrangigen Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen haben (BGH FamRZ 06, 1827).