Rn 16
Obwohl Ehegatten voneinander getrennte Vermögen haben und nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen einstehen müssen, besteht die Pflicht, den anderen oder dessen Eigentum unabhängig vom jeweiligen Güterstand vor Schaden zu bewahren. Deshalb darf ein gemeinsamer Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses nicht aus unsachlichen Gründen verhindert werden (Frankf OLGR 01, 66). Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe sowie der fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung machen einen Antrag auf Teilungsversteigerung nicht generell unzulässig; erforderlich ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei die Belange des Ehegatten durch §§ 1365, 1353 I 1 und 242 sowie die vollstreckungsschützenden Vorschriften der §§ 180 II und II ZVG, 765a ZPO gewahrt werden (BGH FamRZ 23, 352). Schon während der Trennungszeit kann der Ehegatte verpflichtet sein, an der Mitteilung nach § 1568a III 1 mitzuwirken (Hamm FamRZ 16, 1688). Wegen der Mitwirkung an der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages vgl § 1361b Rn 2. Der Ehegatte kann gehalten sein, den anderen nicht dahingehend zu drängen, sich für eine ausschl im eigenen Namen begründete Verbindlichkeit zu verbürgen (BGH NJW 94, 1726; 95, 562), oder an der Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld mitzuwirken (Schlesw FamRB 16, 293; Karlsr Justiz 17, 389 dann, wenn sonst die Teilungsversteigerung erschwert würde). Ein Verstoß gegen die genannten Pflichten kann Schadensersatzansprüche nach § 826 begründen. Die Vermögensfürsorgepflicht wird verletzt durch die heimliche Ummeldung der Hausratsversicherung für die gemeinsame Wohnung. Führt dies im Schadensfall zum fehlenden Versicherungsschutz, können Schadensersatzansprüche begründet sein (Bremen FamRZ 15, 261). Nach dem Scheitern der Ehe kann die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten verlangt werden, die zur Sicherung von Krediten des anderen übernommen worden sind; der Befreiungsanspruch unterliegt jedoch Einschränkungen, um den wirtschaftlichen Interessen des anderen Rechnung zu tragen (BGH FamRZ 15, 818).
Rn 17
Aus der Pflicht zur Minimierung finanzieller Lasten des Ehepartners sowie aus der nach der Ehescheidung nachwirkenden ehelichen Solidarität folgen steuerliche Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Danach ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen die für die Steuererklärung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sofern ihm hieraus keine Nachteile erwachsen, ist er verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung (§ 26 I EStG) zuzustimmen (BGH FamRZ 07, 1229; Kobl FamRZ 20, 163; Stuttg FamRZ 18, 1493 auch bei streitigem Trennungszeitpunkt), ggf auch noch nach Rechtskraft der Ehescheidung (Bambg FamRZ 23, 1269; Hambg FamRZ 19, 1688). Der Anspruch erlischt wegen des auch nach Bestandskraft des Steuerbescheides fortbestehenden Rechts auf Wahl gemeinsamer Veranlagung nicht mit Bestandskraft des für den anderen ergangenen Bescheides (Kobl FamRZ 16, 2013) Die Zustimmungspflicht besteht auch bei zu erwartenden steuerlichen Nachteilen, wenn der andere sich verpflichtet, diese zu ersetzen (BGH FamRZ 08, 40). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter (BGH FamRZ 11, 210; 12, 357), der seinerseits keinen Anspruch auf Zustimmung gegen den anderen Ehegatten hat, weil der Vorteil der Insolvenzmasse und nicht dem Familienunterhalt zugutekäme (Schlesw FamRZ 14, 1924). Ersatzfähig sind jedoch nur solche Nachteile, die der zustimmende Ehegatte im Innenverhältnis nicht zu tragen hätte (Bremen FamRZ 11, 1794) oder die nicht auf andere Weise, etwa bei Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse im Unterhalt ausgeglichen sind (Bremen NJW 11, 2145). Ein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem ungünstigen Tarif und dem günstigeren bei alleiniger Veranlagung besteht für die Zeit vor der Trennung nicht (Kobl FamRZ 20, 163). Solange das Begehren nicht schikanös ist und der Ehegatte offensichtlich keine Vorteile aus der Zusammenveranlagung erzielen kann, ist nicht zu prüfen, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllt sind, da dies den Finanzbehörden obliegt (BGH FamRZ 05, 182). Die Zustimmung kann auch nicht unter Hinweis auf Rückforderungsansprüche des Finanzamts verweigert werden (Bremen FamRZ 05, 800). Ein Anspruch des zustimmenden Ehegatten auf Sicherheitsleistung besteht nicht (BGH FamRZ 02, 1024, 1027; Hambg FamRZ 19, 1688). Schützen kann sich der zustimmende Ehegatte ggf durch einen Aufteilungsantrag gem § 268 f AO. Führt der Ehegatte allerdings einseitig einen Aufteilungsbescheid herbei, nach dem der andere nach Steuerklasse IV veranlagt wird und Nachzahlungen zu leisten hat, kann dem anderen ein Ersatzanspruch zustehen (Karlsr FamRZ 21, 19; Kobl FamRZ 18, 1493).
Rn 18
Desgleichen besteht die Pflicht zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (§ 10 I Nr 1 EStG) (BGH FamRZ 98, 953; Nürnbg FamRZ 04, 1967), wobei Streit über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen oder deren s...