I. Ehegatten ohne gemeinsamen Namen (I 3).
Rn 2
Da Eheleute einen gemeinsamen Namen nur bestimmen sollen, ist die Möglichkeit eröffnet, hiervon auch abzusehen. Bestimmen sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Namen, führt jeder seinen zu dem Zeitpunkt geführten Namen weiter.
II. Ehegatten mit gemeinsamen Namen.
1. Einfacher Name (II).
Rn 3
§ 1355 I geht davon aus, dass die Eheleute regelmäßig einen gemeinsamen Namen zum Ehenamen bestimmen. Eine der dafür gegebenen Möglichkeiten besteht darin, einen der Geburtsnamen zu wählen. Eine Kombination beider Geburtsnamen (unechter Doppelname) ist nicht zulässig, was keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG FamRZ 02, 530; FamRZ 09, 939). Hiermit sollen in der Generationsfolge mehrgliedrige Namensketten vermieden werden (BTDrs 12/5982, 18). Zusammengesetzte Namen (echte Doppelnamen) oder Adelsprädikate können wie einfache Namen zum Ehenamen bestimmt werden.
Rn 4
Zulässig ist es auch, den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen, der nicht Geburtsname eines der Ehepartner ist, zum neuen Ehenamen zu bestimmen. Allerdings scheidet die Wahl eines solchen Namens aus, der im Zeitpunkt der Bestimmung von keinem der beiden Eheleute berechtigterweise geführt wird (Naumbg FamRZ 15, 664). Es kann auch der Ehename eines der Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe zum neuen Ehenamen bestimmt werden, solange nicht dem Ehegatten die Fortführung des Namens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs untersagt werden kann (BGH FamRZ 05, 1658). Wird dieser Name nach der Scheidung gem § 1355 V 5 abgelegt und nimmt der geschiedene Partner den Namen aus einer früheren Ehe wieder an, gilt das auch für diesen Namen (zu den Wahlmöglichkeiten (Wagenitz/Bornhofen FamRZ 05, 1425).
2. Zusammengesetzte Namen (IV).
Rn 5
Besteht der Ehename nur aus einem Namen, kann derjenige, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, seinen Geburtsnamen oder zum Zeitpunkt der Bestimmung geführten Namen dem Ehenamen – verbunden durch einen Bindestrich (KG NJW 13, 1891) – als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Der Begleitname wird nicht Bestandteil des Ehenamens (KG FamRZ 00, 53) und darf nur aus einem Namen bestehen, was keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG FamRZ 09, 939). Hat der Ehegatte einen Doppelnamen geführt, kann nur einer der Doppelnamen zum Begleitnamen bestimmt werden (IV 3). Der Begleitname kann widerrufen werden (IV 4). Unzulässig ist aber der Widerruf mit dem Ziel, die Reihenfolge von Ehe- und Begleitnamen zu ändern (BayObLG FamRZ 99, 162). Ändert sich der Geburtsname durch spätere Adoption, tritt der als Folge der Adoption geänderte Geburtsname an die Stelle des früheren (BGH FamRZ 11, 1718; Hamm StAZ 14, 362).
III. Der Name nach Verwitwung oder Scheidung (V).
Rn 6
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält grds seinen bis zum Ende der Ehe geführten Namen. Nach V 2 kann er jedoch durch Erklärung ggü dem Standesbeamten seinen Ehenamen abwählen und seinen Geburtsnamen oder denjenigen Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, also etwa den aus einer früheren Ehe. Weiter hat er die Möglichkeit, einen der genannten Namen seinem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen. Eine ehevertragliche Abrede, mit der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Fall der Scheidung den vor der Ehe geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig (BGH FamRZ 08, 859). Nach Aufhebung der Ehe führt der Ehegatte, der den Familiennamen des anderen als Ehenamen angenommen hat, wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung führte (Celle FamRZ 13, 955).
IV. Verfahren.
Rn 7
Die Wahl des Namens erfolgt durch mündliche Erklärung ggü dem Standesamt (I 2), wobei die Erklärung zur Vermeidung sonst notwendig werdender Namensänderungen bei der Eheschließung abgegeben werden soll (III 1). Alle anderen Erklärungen, die spätere Bestimmung des Ehenamens (III 2), die Wahl oder der Widerruf des Begleitnamens (IV 5), die Erklärungen des geschiedenen oder verwitweten Ehegatten (V3 iVm IV 5) müssen öffentlich beglaubigt werden (vgl FAFamR/Schwarzer Kap 3 Rz 20).
Rn 9
Eine Anfechtung der Erklärung über die Ehenamenswahl ist nach hM aus Gründen der Rechtssicherheit nach hM nicht möglich, zumal die Norm in IV und V spezielle Regelungen für den Widerruf der getroffenen Wahl enthält (München StAZ 09, 78; Zweibr FamRZ 00, 1361; Staud/Voppel Rz 46; FAFamR/Schwarzer Kap 3 Rz 21).